Guten Tag Fragesteller,
Ihre Fragen können folgendermaßen beantwortet werden:
1. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung zählen zur Erfüllung der sogenannten 35-jährigen Wartezeit mit, soweit diese als Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs angerechnet werden.
2. Anrechnungszeiten sind u.a. Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit
3. Sind die Voraussetzungen für eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt, kann eine Rente wegen Erwerbsminderung z.B. in eine Altersrente für langjährig Versicherte vor Erreichen der Regelaltersgrenze „umgewandelt“ werden.
4. Zur Höhe dieser Altersrente kann hier keine verlässliche Auskunft gegeben werden. Es gilt jedoch, dass bei der Berechnung der Altersrente wieder mindestens die persönlichen Entgeltpunkte der bisher geleisteten Rente wegen Erwerbsminderung zugrunde zu legen sind. Allerdings muss dazu die Altersrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende der Rente wegen Erwerbsminderung beginnen.
5. Weitere Informationen zum Thema „Altersrenten“ und ihren Voraussetzungen finden Sie der Broschüre „Die richtige Altersrente für Sie“
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/die_richtige_altersrente_fuer_sie.html
6. Im Zweifelsfall sollten Sie sich zu dieser Thematik im Rahmen eines persönlichen Gesprächs in der für Sie nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen:
Sie finden diese unter:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html