Hallo snowwhite44,
sofern nach einer durchgeführten medizinischen Reha-Maßnahme Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) angeregt werden (dies geschieht in der Regel im Entlassungsbericht der Klinik ; dieser wird durch den Arzt des Rentenversicherungsträgers ausgewertet), muß der Rentenversicherungsträger prüfen, ob und welche Leistungen bzw. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation erforderlich sind um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder eine leistungsgerechte Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu realisieren.
Wir empfehlen Ihnen eine Beratung beim Reha-Berater Ihres Rentenversicherungsträgers zur Klärung der Frage von Leistungen der beruflichen Rehabilitation für Sie. Hierbei wird dann auch geprüft welche Maßnahmen anhand Ihrer gesundheitlichen Situation und Ihrer Eignung/Neigungen in Betracht kommen.