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Experten-Antwort

Wartezeit Günstigerprüfung EM-Rente Neufall seit 2014

von lisa F12.02.2019 | 09:38
107 Ansichten
2 Antworten

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Für neue Erwerbsminderungsfälle ist eine Günstigerprüfung vorzunehmen. Sollten die Beiträge der letzten vier Jahre (z.B. wegen Arbeitslosigkeit, geringeren Pflichtbeiträgen etc.) vor Eintritt der Erwerbsminderung den Anspruch mindern so sollen sie nicht berücksichtigt werden. Wenn nun die allgemeine Wartezeit insgesamt vor Eintritt des Vierjahreszeitraums nur bei 3 Jahren lag, so würde gar keine Wartezeiterfüllung vorliegen wenn die letzten vier Jahre, die mit geringen Pflichtbeiträgen belegt sind, aussen vor gelassen werden. Wie muss die DRV hier vorgehen? Wird die Günstigerprüfung auch durchgeführt wenn unter Auslassung der letzten vier Jahre vor der EM aufgrund der noch nicht erfüllten Wartezeit gar keine Rente gewährt werden dürfte? Zur Übersicht: 2000-2017: 3 Jahre Wartezeit durch durchschnittliche Pflichtbeiträge 2014-2018: 4 Jahre Wartezeit durch sehr niedrige Pflichtbeiträge (=Zeitraum, der durch Günstigerprüfung wegfallen würde)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo lisa F,

bei der Berechnung des Gesamtleistungswerts sind die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) nicht maßgebend, da diese bereits erfüllt wurden. Grundsätzlich ist auch in Ihrer Konstellation eine zweite Vergleichsberechnung durchzuführen, mit der Folge dass die zweite Vergleichsbewertung nur für die Zeit bis 2013 erfolgt (also ohne 2014 bis 2018).

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1 Antworten

Lisafam 12.02.2019 | 14:44
Vielen Dank. Also könnte mit Günstigerprüfung im Extremfall auch theoretisch nur ein Pflichtbeitragsjahr angesetzt werden, weil die Wartezeit erst im Zeitpunkt er EM erfüllt sein muss und nicht vor Beginn des glgünstigerprüfungszeitraums.
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