Hallo Biedermann,
zunächst ist festzuhalten, dass eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte für den Jahrgang 1955 frühestens mit 63 Jahren und 6 Monaten beginnen kann. Schul-und Hochschulzeiten werden bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren nicht berücksichtigt, da es sich um beitragsfreie Anrechnungszeiten handelt.
Bei den Kindererziehungszeiten werden sowohl Beitragszeiten (insgesamt 8 Jahre, da alle Kinder vor 1992 geboren sind) als auch Berücksichtigungszeiten im Umfang von 10 Jahren (gerechnet von der Geburt des ältesten Kindes bis zum 10. Lebensjahr des Zwillingspaares) in die Wartezeitprüfung der 45 Jahre eingerechnet.
Beschäftigungszeiten während der Kindererziehung verdrängen die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung. Es erfolgt somit keine doppelte Anrechnung oder Verlängerung. Sofern in den ersten beiden Pflichtbeitragjahren der Kindererziehung eine Beschäftigung ausgeübt wurde, erfolgt eine Begrenzung nach oben durch die sog. Beitragsbemessungsgrenze (sog. Mehrfachbeschäftigung).
Im übrigen empfehlen Ihnen eine Wartezeitauskunft bei Ihrem Rentenversicherungsträger einzuholen.