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Wartezeit vor 1984

von Rentner18.01.2008 | 07:36
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Nach1984 soll der Erwerbsminderungsschutz aufrecht erhalten werden. Muss hierfür eine Sperrfrist der Agentur für Arbeit mit freiwilligen Beiträgen belegt werden oder ist hier die Sperrfrist für die lückenlose Belegung ausreichend?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine Sperrfrist der Agentur für Arbeit zählt NICHT zu den sog. Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI.

Dauert/e die Sperrfrist länger als einen Kalendermonat, müssten für eine lückenlose Belegung im Sinne des § 241 SGB VI freiwillige Beiträge (für jeden vollen Kalendermonat der Sperrfrist) gezahlt werden.

Sie sollten sich aber auf jeden Fall in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen hierzu beraten lassen; insbesondere, ob seit dem 01.01.1984 bis zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich jeder Kalendermonat mit einer Anwartschaftserhaltungszeit belegt ist und in dem Zusammenhang die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes durch die Zahlung freiwilliger Beiträge überhaupt erforderlich bzw. möglich ist. Die für Sie nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter Angabe Ihres Wohnortes oder Ihrer Postleitzahl auf dieser Seite unter "Service - Beratungsstellen" ermitteln.

2 Antworten

sabam 18.01.2008 | 09:16
Sperrfristen zählen nicht als Anwartschaftserhaltungszeiten. Sofern die Sperrfrist mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst, wäre eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen erforderlich. Ich empfehle Ihnen aber, sich vorab durch eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung zu vergewissern, dass bisher tatsächlich alle Monate seit dem 01.01.1984 belegt sind.
Amadéam 18.01.2008 | 09:33
Eine Sperrfrist des Arbeitsamtes ist lediglich ein Überbrückungstatbestand. Dieser hat die Funktion, dass sich ggf. an die Sperrfrist anschliessende Anrechnungszeiten, deren rentenrechtliche Anrechnung wiederum an die Voraussetzung geknüpft ist, dass diese eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, bei der Durchführung einer Rentenberechnung auch angerechnet werden können. Die Zeit der Sperrfrist selbst gilt als UNBELEGT. Es ist/war daher für Sperrfristen, die nach dem 31.12.1983 liegen, die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zwecks Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsversicherungsschutzes erforderlich. Bis 31.03. 2008 können noch freiwillige Beiträge bis zurück für das gesamte Jahr 2007 entrichtet werden. Für die Jahre davor ist der Zug abgefahren. Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für länger zurückliegende Zeiträume ist auf Antrag nur für bestimmte besondere Personenkreise möglich. Der Betroffene sollte sich in jedem Fall von einer Auskunfts- und Beratungsstelle seines Rentenversicherungsträgers beraten lassen.
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