Eine Sperrfrist der Agentur für Arbeit zählt NICHT zu den sog. Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI.
Dauert/e die Sperrfrist länger als einen Kalendermonat, müssten für eine lückenlose Belegung im Sinne des § 241 SGB VI freiwillige Beiträge (für jeden vollen Kalendermonat der Sperrfrist) gezahlt werden.
Sie sollten sich aber auf jeden Fall in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen hierzu beraten lassen; insbesondere, ob seit dem 01.01.1984 bis zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich jeder Kalendermonat mit einer Anwartschaftserhaltungszeit belegt ist und in dem Zusammenhang die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes durch die Zahlung freiwilliger Beiträge überhaupt erforderlich bzw. möglich ist. Die für Sie nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter Angabe Ihres Wohnortes oder Ihrer Postleitzahl auf dieser Seite unter "Service - Beratungsstellen" ermitteln.