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Wartezeit, wie ist das eigentlich ?

von Nachfrager18.10.2007 | 15:08
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich lese hier immer wieder von der Wartezeit, wie setzt die sich denn zusammen. Wird da ab dem ersten Beitrag in die RK gerechnet ? Wenn jemand eine Erwerbsminderungsrente erhält, wird diese Zeit dann zur Wartezeit dazugerechnet, oder entfällt die ? Danke für die Aufklärung. :-)

3 Antworten

Amadéam 18.10.2007 | 15:12
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Nachfrageram 18.10.2007 | 15:23
Danke für die schnelle und kompetente Beantwortung.
Heikeam 18.10.2007 | 15:15
Um die Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss man ihr vorher eine gewisse Zeit angehört haben. So gesehen ist die Wartezeit gleichzusetzen mit einer Mindestversicherungszeit. Je nach Rentenart gelten Wartezeiten zwischen fünf und 35 Jahren, auf die unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden. Dies gilt unter Umständen auch für ausländische Versicherungszeiten, die Anrechnung wird hier nach über- und zwischenstaatlichen Regelungen vorgenommen. Auf die Wartezeiten von fünf, 15 und 20 Jahren werden Beitrags- (Pflichtbeitragszeiten z.B. bei Beschäftigung, Bezug von Entgeltersatzleistungen) und Ersatzzeiten (z.B. politische Haft in der DDR) sowie Zeiten aus dem Versorgungsausgleich (sog. zusätzliche Wartezeitmonate) angerechnet. Auch Zeiten der Kindererziehung und Zeiten freiwilliger Beitragszahlung zählen zu den Beitragszeiten. Beträgt die Wartezeit 35 Jahre, werden zusätzlich noch Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten (bei Erwerbsminderungsrenten ist die Zurechnungszeit die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres) berücksichtigt. Anrechnungszeiten sind beitragsfreie Zeiten, z.B. Zeiten der Schulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr sowie Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten ohne Beitragszahlungen. Als Berücksichtigungszeit werden z.B. Zeiten der Kindererziehung bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr anerkannt. Gesetzlich Rentenversicherte erhalten bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger Auskunft, ob sie bestimmte Wartezeiten erfüllen. Die Wartezeit beträgt * fünf Jahre für die Regelaltersrente, für die Rente wegen Erwerbsminderung und für Renten wegen Todes. Angerechnet werden Beitragszeiten, Ersatzzeiten und zusätzliche Wartezeitmonate (s.o.). * 15 Jahre für die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Hier werden Beitragszeiten, Ersatzzeiten und zusätzliche Wartezeitmonate berücksichtigt. * 25 Jahre für Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt ist und für die Rente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Die Anrechnung von Zeiten wird wie bei der 15jährigen Wartezeit vorgenommen. * 35 Jahre bei der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Angerechnet werden Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate. LG Heike
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