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Experten-Antwort

Wartezeitmonate aus Minijob

von Irma16.01.2023 | 16:06
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich kümmere mich um meine Mutter und ihre Rentenangelegenheit. Sie ist 1941 geboren und hat bislang keine eigene Rente, weil wir davon ausgingen,dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Meine Mutter hat keine Kindererziehungszeiten wegen Auslandserziehung,sondern nur Zeiten mit Minijob. Immer versicherungsfrei, vor und nach der Regelaltersgrenze (bis 2010). Ich habe mir Paragraph 52 Sgb 6 mal angeschaut und komme aufs Ergebnis, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt wäre. Das wurde mir in einer DRV Beratungsstelle auch prinzipiell bestätigt, allerdings wären die Beiträge nach dem 65. Geburtstag nicht für die Wartezeit dazuzurechnen. Ich habe das erst mal so hingenommen- aber zu Hause kamen mir dann Zweifel und ich wüsste gerne ob das stimmt und wo das im Gesetz steht. Danke für ihre Hilfe.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Irma,

Ihre Mutter war nach den damaligen Vorschriften zu Minijobs versicherungsfrei, hat also keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Lediglich der Arbeitgeber hat seinen Beitragsanteil zahlen müssen.

§ 76 b Abs. 1 SGB VI besagt, dass für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung , für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt werden.

Dies gilt aber nach Absatz 3 des § 76 b SGB VI nicht, wenn Beschäftigte … wegen Erreichens der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind.

Die Wartezeitmonate aus geringfügiger Versicherung ermitteln sich nach § 52 SGB VI bzw. § 244a SGB VI aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung.

Daraus ergibt sich: für den Minijob, den Ihre Mutter nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch ausgeübt hat, hat der Arbeitgeber zwar seinen Beitragsanteil gezahlt, aber es werden keine Zuschläge mehr ermittelt. Keine Zuschläge = keine Wartezeitmonate nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Die Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI spielt hier keine Rolle. Es geht lediglich darum, dass aus Minijob-Entgelten nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Zuschläge mehr ermittelt werden und damit auch keine Wartezeitmonate.

Sie könnten also, um noch einen Rentenanspruch für Ihre Mutter zu erwirken, ggf. freiwillige Beiträge zahlen, um insgesamt auf die erforderlichen 60 Monate zu kommen. Allerdings sollte genau geprüft werden, ob das Sinn macht. Lassen Sie sich hierzu in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

W°lfgangam 16.01.2023 | 21:03
Hallo Irma, zu *)1 Wartezeit für einen Rentenanspruch (hier ab Regelaltersgrenze) ist Wartezeit, wenn die vollen 60 Monate dafür auch erreicht sind. Ein nur Minijob ohne Versicherungspflicht bringt ggf./max. nur 4 Monate. Bei erfüllter Wartezeit würde die Rente längst gezahlt werden ;-) > "sondern nur Zeiten mit Minijob. Immer versicherungsfrei," zu *)2 Stimmt, der versicherungsfreie Minijob ÜBER die Regelaltersgrenze hinaus führt nicht zu weiteren Wartezeitmonaten <- die Beratungsstelle hat Sie/Ihre Mutter zutreffend informiert ...aber auch weiterführende Informationen gegeben?? Frage jetzt: was Ihre Mutter noch machen könnte, um die fehlenden Monate (60 sind ja erforderlich für die Regelaltersrente) zeitnah zu erreichen: - ggf. einen 'uralt' lfd. Minijob/max. immer noch 400 € aus vor 2013 auf Versicherungspflicht 'umstellen' - bis 31.03.2023 die freiwillige Rentenversicherung für 2022 noch zu wählen - sich nochmal intensiv beraten lassen, wie aktuell die Wartezeit ist/was fehlt noch ...auch im Hinblick auf 'Kosten' ./. freiwillige Versicherung /Nutzen /Höhe der Rente/Amortisationsphase. Sofern allerdings bereits ergänzende Sozialleistungen gezahlt werden, ist der Nutzen/Betrag einer möglichen Altersrente natürlich zusätzlich zu hinterfragen ← "meine Rente wird sofort wieder vom 'Amt' einkassiert". > "Sie ist 1941 geboren" hmm... beachtlich, da läuft wohl schon lange kein Minijob mehr, läuft dann letztendlich auf eine freiwillige Beitragszahlung für den Rentenanspruch hinaus ...aber, ich will der Beratung vor Ort/Auswertung der vorhanden Versicherungsdaten, nicht vorgreifen. Gruß w.
Irmaam 17.01.2023 | 08:10
Hallo Wolfgang, vielen Dank für die Antwort. Könnten Sie mir noch sagen, nach welchem Paragraphen diese WartezeitMonate nach der Regelaltersgrenze nicht mehr zählen? Sie war bis 2010 im Minijob. Nach 76 Absatz 4 No. 3 sgb 6 gibt's keine Zuschläge wenn man wegen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei ist, aber das war meine Mutter ja nicht, sondern nach Paragraph 5 Absatz 2 Sgb 6. Und unter Paragraph 5 Absatz 4 sgb 6 fällt sie, glaube ich auch nicht, weil sie keine Rente bekommen hat, aber auch durch 6 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung vor der Altersgrenze und keine Beiträgeerstattung nicht von der No.3 betroffen ist.
Johnam 18.01.2023 | 07:38
Ist es wirklich so, dass hier keine Zuschläge ermitteln werden? Auszug aus DRV-Bund rvRecht im Internet: "Versicherungsfreiheit während der geringfügigen Beschäftigung Besteht für den geringfügig Beschäftigten Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI wegen -Bezuges einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, -Versorgungsbezuges, -des Erreichens der Regelaltersgrenze UND fehlender Versicherteneigenschaft, -einer Beitragserstattung nach Erreichen der Regelaltersgrenze, sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nicht zu ermitteln." Aus der Schilderung geht doch hervor, dass die Mutter einige Pflichtbeiträge vor der Regelaltersgrenze hat und keine Beitragserstattung erfolgte.
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