Hallo Irma,
Ihre Mutter war nach den damaligen Vorschriften zu Minijobs versicherungsfrei, hat also keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Lediglich der Arbeitgeber hat seinen Beitragsanteil zahlen müssen.
§ 76 b Abs. 1 SGB VI besagt, dass für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung , für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt werden.
Dies gilt aber nach Absatz 3 des § 76 b SGB VI nicht, wenn Beschäftigte … wegen Erreichens der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind.
Die Wartezeitmonate aus geringfügiger Versicherung ermitteln sich nach § 52 SGB VI bzw. § 244a SGB VI aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung.
Daraus ergibt sich: für den Minijob, den Ihre Mutter nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch ausgeübt hat, hat der Arbeitgeber zwar seinen Beitragsanteil gezahlt, aber es werden keine Zuschläge mehr ermittelt. Keine Zuschläge = keine Wartezeitmonate nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI spielt hier keine Rolle. Es geht lediglich darum, dass aus Minijob-Entgelten nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Zuschläge mehr ermittelt werden und damit auch keine Wartezeitmonate.
Sie könnten also, um noch einen Rentenanspruch für Ihre Mutter zu erwirken, ggf. freiwillige Beiträge zahlen, um insgesamt auf die erforderlichen 60 Monate zu kommen. Allerdings sollte genau geprüft werden, ob das Sinn macht. Lassen Sie sich hierzu in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung