Hallo Frau Filip,
sofern Sie die Arbeitsstelle ab dem 01.12.2016 annehmen, müssen Sie seitens der DRV keine Konsequenzen befürchten.
Die Übernahme von Umzugskosten durch die DRV ist jedoch nur im Zusammenhang mit einer leistungsgerechten Wiedereingliederung / Arbeitsaufnahme möglich.