§ 207 SGB VI wurde durch das RRG 1992 eingeführt. Die Vorschrift eröffnet den Versicherten das Recht, für die Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Sinn und Zweck der Nachzahlung ist die Schließung von Versorgungslücken in der Versicherungsbiografie. Bei unterlassener Information über die Nachzahlungsmöglichkeiten durch den Rententräger können in Einzelfällen, trotz eigentlichem Fristablauf, weiterhin Nachzahlungen zugelassen werden. Hier wäre dann der Einzelfall genau zu prüfen.