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Experten-Antwort

Warum Nachzahlung für Ausbildungszeiten nur bis 45?

von BarRen17.12.2018 | 20:25
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6 Antworten

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Hallo, naturgemäß beschäftigt man sich mit seiner Rente eigentlich erst, wenn man in das entsprechenden Alter kommt, würde sagen, so ab 50. Was gibt es also für einen Grund, Nachzahlungen für Ausbildungszeiten nur bis 45 durchführen zu können? Ich habe bisher davon überhaupt nichts gewusst und bin auch nie bei einer Rentenberatung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, jetzt ist es zu spät! Ist das Absicht? Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht das? Und kann man dagegen Widerspruch einlegen, wenn man später noch etwas einzahlen möchte? Danke für eine Antwort.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

§ 207 SGB VI wurde durch das RRG 1992 eingeführt. Die Vorschrift eröffnet den Versicherten das Recht, für die Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Sinn und Zweck der Nachzahlung ist die Schließung von Versorgungslücken in der Versicherungsbiografie. Bei unterlassener Information über die Nachzahlungsmöglichkeiten durch den Rententräger können in Einzelfällen, trotz eigentlichem Fristablauf, weiterhin Nachzahlungen zugelassen werden. Hier wäre dann der Einzelfall genau zu prüfen.

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5 Antworten

Schadeam 17.12.2018 | 20:37
Warum ist das so? Weil es so - und nicht anders im Gesetz steht. Die Begründung aus dem damaligen Gesetzgebungsverfahren zu googeln, hab ich jetzt wenig Lust. Widerspruch können Sie erst dann einlegen wenn ein Antrag auf Zahlung per Bescheid abgelehnt wurde.
DRVam 17.12.2018 | 20:58
Dass Sie sich erst mit 50 um Ihre Rente kümmern, ist ja Ihre Sache. Mal abgesehen davon, sollte man sich schon in jungen Jahren (je eher desto besser) um seine Altervorsorge kümmern und nicht seine eigene diesbezügliche Sorglosigkeit und Trägheit dann dem Gesetzgeber ankreiden. Ob Ihnen jemand die Gesetztesbegründung nennen kann weiß ich nicht, ändert aber auch nichts an der Sachlage.
W*lfgangam 17.12.2018 | 21:47
Ergänzend: Und erfolgreich, wenn Sie/BarRen vorher + jenseits von 45 seitens der DRV nicht auf diese Nachzahlungsmöglichkeit hingewiesen worden sind ...Wartezeitauskunft, Rentenauskünfte dahingehend checken, auch, ob Sie diese _nachweislich_ überhaupt erhalten haben ...kam sicher nicht per Einschreiben ;-) Ein bloßer Hinweis/Eintrag im Rentenkonto ('mal ne Rentenauskunft versandt', gar 'nen Festbestellungsbescheid ohne Zugangsbestätigung automatisiert verschickt) mit digitalem Inhalt der Rentenauskunft dürfte kaum als Nachweis der _gesichert zugestellten_ Information an den Versicherten gelten, um hier im Rahmen des sozialgerichtlichen Herstellungsanspruchs seine Rechte/hier: Nachzahlung für nicht anrechenbare Ausbildungszeiten, doch wahrnehmen zu können/ich wurde nicht wirksam informiert. Eine Rentenauskunft ist grundsätzlich so was von unverbindlich ...der Zugangsweg der Info – speziell in diesem Teil der Nachfrage – dann aber nicht??? ...oder? Was 'meinen'/wissen die *Experten? - ohne sich *duckend an die nächste Beratungsstelle zu verweisen? chi, Unwissende? ...und noch viel mehr Andere, na?! :-) Gruß w.
Jonnyam 17.12.2018 | 23:19
Die Vorschrift in § 207 SGB VI wurde im Entwurf des Rentenreformgesetzes (BT-Drucksache 11/4124 damals noch § 202) vorgeschlagen. Danach konnte der Antrag nur bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres gestellt werden; bis zum 31.12.2004 auch noch danach. In der Begründung dazu heißt es: Die Regelung enthält eine angemessene Zeitspanne, innerhalb welcher der Antrag zu stellen ist. Erst mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucksache 11/5490 S. 125 wurde das im Gesetzentwurf vorgesehene 40. Lebensjahr auf das 45. Lebensjahr heraufgesetzt. Zwar wurden im Flexi-Rentengesetz Ausgleichszahlungen zur Vermeidung von Rentenabschlägen schon ab 50. Lebensjahr statt bisher erste ab 55. Lebensjahr ermöglicht. Vorschläge, in diesem Zusammenhang Beitragszahlungen für schulische Ausbildungszeiten bis zum 50. Lebensjahr nachholen zu dürfen, sind vom Gesetzgeber nicht realisiert worden.
Rentenschmiedam 18.12.2018 | 12:43
Hallo, es gibt noch Ausnahmen von den 45 Jahren: "Wird eine Nachversicherung durchgeführt, so kann der Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden, selbst wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist." und "Endet eine Beschäftigung, für die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Befreiung vorlag, ist der Versicherte berechtigt, den Nachzahlungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall der Befreiung zu stellen, selbst wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist." Im Übrigen wird es mit dem Herstellungsanspruch schwierig, wenn der Versicherte erst nach dem 45. Lebensjahr überhaupt die Ausbildungszeiten dem RV-Träger bekannt gibt. Beste Grüße
Deutsche Rentenversicherung
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