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Experten-Antwort

Warum Widerspruch zurücknehmen??

von Luisa03.04.2013 | 08:40
4644 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe vor einiger Zeit im Rahmen einer Kontenklärung, die Anerkennung von Studienzeiten beantragt und natürlich auch die erforderlichen Nachweise eingereicht. Als ich den Bescheid erhalten habe, ist mir aufgefallen, dass zwölf Monate meines Studiums – ohne Angabe von Gründen – nicht anerkannt wurden. Deshalb habe ich gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und auf die vorliegenden Nachweise verwiesen. Statt einer für mich nachvollziehbaren Antwort habe ich nun eine Seitenlange Belehrung erhalten. Demzufolge ist mein Widerspruch nicht zulässig, da mit dem Bescheid nur die Zeiten bis 31.12.2006 verbindlich festgestellt wurden und ich das Studium von 2008 bis 2011 absolviert habe. Mit einer beigefügten Erklärung soll ich nun meinen Widerspruch zurücknehmen und die Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids beantragen. Ich bin sicher kein Fachmann für Verwaltungsrecht, aber ist es nicht etwas seltsam, dass ich den Widerspruch gegen einen offensichtlich falschen Bescheid zurücknehmen soll. Vielleicht wäre einer der Fachleute hier im Forum so nett, mir diese Vorgehensweise zu erklären. Danke!

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Soweit ersichtlich sind die Ihnen gegeben Erläuterungen zutreffend: Wenn mit dem erteilten Bescheid Zeiten bis zum 31.03.2006 festgestellt wurden, dann liegt für die Zeit NACH 2006 "kein Bescheid" vor. Die hier in Rede stehenden Studienzeiten von 2008 bis 2011 sind also "nicht beschieden".

Da ein Widerspruch nur zulässig ist, soweit er sich gegen einen "Bescheid" richtet, ist der Widerspruch gegen die Nichtfeststellung der nach 2006 gelegenen Zeiten in der Tat unzulässig und wäre deshalb schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.

Wenn Sie jedoch einen Feststellungsbescheid erhalten, dessen Regelung die Jahre 2008 bis 2011 - ganz oder teilweise - umfasst, so können Sie dagegen zulässigerweise Widerspruch erheben. Dann wird im Widerspruchsverfahren geprüft, ob die getroffenen Feststellungen richtig sind oder nicht.

Die - angeregte - Rücknahme des Widerspruchs hätte - im derzeitigen Stadium der Angelegenheit - eine Vereinfachung des anhängigen Verfahrens zur Folge. Sie KÖNNEN die Rücknahme erklären, MÜSSEN dies jedoch nicht tun. Im Falle der Nichtrücknahme eines unzulässigen Widerspruchs werden Sie damit zu rechnen haben, einen Widerspruchsbescheid zu erhalten, mit dem Ihr Widerspruch "als unzulässig zurückgewiesen" wird, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der Sie interessierenden Sachfrage erfolgt.

Durch eine Rücknahme verlieren Sie keine Rechte; sie können später die fraglichen Zeiten stets wieder geltend machen. Offenbar ist das gemeint, wenn Ihr Träger anregt, einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen!

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Korrektur:

Gemeint war natürlich: "bis zum 31.12.2006".

Mit freundlichen Grüßen!

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7 Antworten

Rainersam 03.04.2013 | 13:10
Genau. Es wurde quasi von ihnen damit ein Widerspruch eingelegt gegen einen Bescheid - nämlich für die Zeiten nach 2006 - der noch gar nicht ergangen ist. Das das nicht geht sollte doh wohl klar sein. Also Widerspruch zurücknehmen und die Studienzeiten ab 2007 anerkennen lassen. Das ist alles.
arniam 03.04.2013 | 16:11
ja ja , studiert aber keine Ahnung vom richtigen Leben. Bildungsschraube etwas überdreht :-))
Fr. Stolteam 03.04.2013 | 16:53
" Demzufolge ist mein Widerspruch nicht zulässig, da mit dem Bescheid nur die Zeiten bis 31.12.2006 verbindlich festgestellt wurden und ich das Studium von 2008 bis 2011 absolviert habe. Mit einer beigefügten Erklärung soll ich nun meinen Widerspruch zurücknehmen und die Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids beantragen. " Was gibt es eigentlich da nicht dran zu verstehen ??????
Manuam 04.04.2013 | 10:10
Zitat von Fr. Stolte anzeigenausblenden
Schwer verständlich ist beispielsweise, dass in einem aktuellen Kontoverlauf (angefordert durch die Kontoklärung) die Zeiten von 2008 – 2011 scheinbar immer noch nicht enthalten sind. Wir schreiben schließlich inzwischen das Jahr 2013. Wann haben Sie denn die Kontoklärung veranlasst und warum sollen Sie erst „nun“ den Widerspruch zurückziehen? Schwer zu verstehen ist auch, weshalb ein Widerspruch zurückgezogen werden soll, obwohl dieser angeblich ohnehin von vornherein nicht zulässig war? Damit wäre er von Anfang an nichtig.
Gigiam 04.04.2013 | 11:12
Zitat von Manu anzeigenausblenden
Was gibt es eigentlich da nicht dran zu verstehen ??????
Schwer verständlich ist beispielsweise, dass in einem aktuellen Kontoverlauf (angefordert durch die Kontoklärung) die Zeiten von 2008 – 2011 scheinbar immer noch nicht enthalten sind. Wir schreiben schließlich inzwischen das Jahr 2013. Wann haben Sie denn die Kontoklärung veranlasst und warum sollen Sie erst „nun“ den Widerspruch zurückziehen? Schwer zu verstehen ist auch, weshalb ein Widerspruch zurückgezogen werden soll, obwohl dieser angeblich ohnehin von vornherein nicht zulässig war? Damit wäre er von Anfang an nichtig.
Nun, Schul-, Fachschul- oder Hochschulzeiten werden nicht von den entsprechenden Stellen gemeldet. Aber selbst wenn es Beitragszeiten als Arbeitnehmer und diese im Versicherungskonto vorhanden wären ist dies ohne Belang. Ein Blick ins Gesetz erklärt dies: ..... stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest....... (§ 149 Abs. 5 SGB VI). Der Widerspruch kann sich als nur auf den durch Bescheid festgestellten Zeitraum beziehen. Damit ist der Widerspruch unzulässig weil nur über den Zeitraum bis 31.12.2006 entschieden worden ist Gigi
Manuam 04.04.2013 | 11:29
Ja sorry, kann ja sein, dass ich gerade auf der Leitung stehe, aber Kontoklärung heißt in meinen Augen eine vollständige Klärung des Versicherungskontos für den gesamten Zeitraum der Versicherungspflicht und nicht nur für einen eingeschränkten Zeitraum. Außerdem verstehe ich nicht, weshalb ein Widerspruch zurückgenommen werden soll, wenn dieser ohnehin keine Gültigkeit hat.
Jockelam 04.04.2013 | 11:45
@Manu: Kontenklärung bedeutet das, was Gigi in ihrem Beitrag ausgeführt hat (§ 149 SGB VI) und da werden nunmal die Zeiten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen festgestellt. Den Bescheid gegen den sich der Widerspruch richtet, den gibt es ja, somit muss der Widerspruch entweder zurückgenommen oder wegen Unbegründetheit zurückgewiesen werden.
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