Mit Inkrafttreten des EM-ReformG wurden ab dem 01.01.2001 auch Abschläge für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt. Dadurch wurde eine Angleichung der Abschläge bei den Altersrenten vollzogen und es sollten Ausweichreaktionen von Versicherten vermieden werden. Erwerbsminderungsrenten werden seitdem um 0,3 Prozentpunkte pro Kalendermonat, bei einem Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr (seit 2012 stufenweise Anhebung auf das 65. Lebensjahr), maximal jedoch 10,8 Prozent, gemindert. Nicht vergessen werden darf jedoch, dass sich für die Rentenhöhe wichtige Zurechnungszeit erweitert hat (seit 07/2014 auf das 62. Lebensjahr).