Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Anne,
der Rentenversicherungsträger prüft, ob der Widerspruch begründet ist. In der Regel wird eine erneute Beurteilung Ihrer Erwerbsfähigkeit durch den sozialmedizinischen Dienst des Rentenversicherungsträgers eingeholt. Können wir dennoch keinen Fehler feststellen, untersucht ein Widerspruchsausschuss die Entscheidungen der hauptamtlichen Verwaltung und verfasst am Ende einen Widerspruchsbescheid. Im Widerspruchsausschuss sitzen Vertreter der Arbeitsgeber- und Arbeitnehmerverbände.
Die Statistik zu den Widerspruchverfahren zur Erwerbsminderungsrente sollte für Sie persönlich kein Entscheidungskriterium für einen Widerspruch darstellen.
Wenn Sie mit der Entscheidung der Rentenversicherung nicht einverstanden sind, können Sie „Rechtsmittel“ einlegen. In der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende jedes Bescheides erläutern wir, was im Falle eines Widerspruchs oder einer Klage zu tun ist und welche Fristen eingehalten werden müssen.
Der Widerspruch muss grundsätzlich schriftlich beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingelegt werden. Dies ist auf www.deutsche-rentenversicherung.de über die Online-Dienste mit Registrierung auch online möglich.
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