Hallo MT,
sollte eine stufenweise Wiedereingliederung (SWE) über die Rentenversicherung durchgeführt werden, so wird der Arbeitgeber hierüber mit dem Formular G0838 informiert. Dieses Formular enthält auch sinngemäß keine der von Ihnen erwähnten Formulierungen.
Der Bescheid über die Weitergewährung des Übergangsgeldes (ÜG) im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung ergeht nur an Sie.
Die Rentenversicherung ist nur dann für die SWE zuständig, wenn diese innerhalb von vier Wochen (28 Tagen) nach Beendigung einer Reha in Zuständigkeit der Rentenversicherung beginnt und ein Anspruch auf ÜG dem Grund nach bestanden hat. Weitere Voraussetzungen sind u.a.:
- zum Zeitpunkt der Entlassung liegt Arbeitsunfähigkeit vor,
- die Notwendigkeit zur Durchführung einer SWE wurde in der Rehabilitationsklinik festgestellt,
- die SWE wird von der Rehaklinik eingeleitet,
- Ihre Zustimmung,
- die Zustimmung des Arbeitgebers zur Durchführung der SWE
- ausreichende gesundheitliche Belastbarkeit (mindestens 2 Stunden täglich)
Diese Voraussetzungen werden vom Sozialdienst der Rehaeinrichtung (u.a. mit Ihrem Arbeitgeber) abgeklärt. Ggf. sollten Sie vor einer Abklärung der Voraussetzungen durch den Sozialdienst mit diesem abklären, welche Informationen im Rahmen der Abklärung von dort an den Arbeitgeber weitergegeben werden (dürfen).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung