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Experten-Antwort

Was genau steht in dem Wiedereingliederungsschreiben der Rentenkasse

von MT18.01.2024 | 08:36
358 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen. Derzeit befinde ich mich in Reha und möchte im Anschluss eine Wiedereingliederung im Büro. Da ich unter ziemlich starken Depressionen leiden und mir diese Erholung sehr gut tut, wollte ich nicht gleich wieder bei 100% starten, sondern stufenweise. Nun meine Frage, in dem Schreiben der Rentenkasse an meinen Arbeitgeber, steht dort irgendetwas in die Richtung "auf Wunsch von" oder "auf Beantragung von"? Ich möchte wissen (da auch diverse kleine "Mobbingangriffe" statt gefunden haben) ob ich weitestgehend rausgehalten werde? Besten Dank und schönen Tag!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo MT,

 

sollte eine stufenweise Wiedereingliederung (SWE) über die Rentenversicherung durchgeführt werden, so wird der Arbeitgeber hierüber mit dem Formular G0838 informiert. Dieses Formular enthält auch sinngemäß keine der von Ihnen erwähnten Formulierungen.

 

Der Bescheid über die Weitergewährung des Übergangsgeldes (ÜG) im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung ergeht nur an Sie.

 

Die Rentenversicherung ist nur dann für die SWE zuständig, wenn diese innerhalb von vier Wochen (28 Tagen) nach Beendigung einer Reha in Zuständigkeit der Rentenversicherung beginnt und ein Anspruch auf ÜG dem Grund nach bestanden hat. Weitere Voraussetzungen sind u.a.:

 

- zum Zeitpunkt der Entlassung liegt Arbeitsunfähigkeit vor,

- die Notwendigkeit zur Durchführung einer SWE wurde in der Rehabilitationsklinik festgestellt,

- die SWE wird von der Rehaklinik eingeleitet, 

- Ihre Zustimmung,

- die Zustimmung des Arbeitgebers zur Durchführung der SWE

- ausreichende gesundheitliche Belastbarkeit (mindestens 2 Stunden täglich)

 

Diese Voraussetzungen werden vom Sozialdienst der Rehaeinrichtung (u.a. mit Ihrem Arbeitgeber) abgeklärt. Ggf. sollten Sie vor einer Abklärung der Voraussetzungen durch den Sozialdienst mit diesem abklären, welche Informationen im Rahmen der Abklärung von dort an den Arbeitgeber weitergegeben werden (dürfen).

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

kurz und knappam 18.01.2024 | 09:04
für die Stufenweise Wiedereingliederung ist Ihre Zustimmung erforderlich. Und es erfolgen auch Gespräche mit dem Arbeitgeber, denn auch der muss damit einverstanden sein. So betrachtet wird er mitbekommen, dass es auch Ihr Wunsch ist. Das allerdings wird er Ihnen nicht ankreiden können und darf keine Nachteile für Sie haben, denn wenn es medizinisch notwendig ist, dann haben Sie einen Anspruch darauf. Besprechens Sie das bitte also unbedingt auch noch mal mit den Ärzten und Therapeuten in der Reha-Klinik und wenden Sie sich auch an den dort verfügbaren 'Sozialdienst' und lassen es sich noch etwas genauer erklären. Weitere Informationen finden Sie auch auf dieser Seite, insbesondere im Formular G0832-00 Alles Gute!
kurz und knappam 18.01.2024 | 09:05
Deutsche Rentenversicherung
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