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Experten-Antwort

Was geschieht mit gezahlten Rentenbeiträgeen bei Rückforderung von Lohnfortzahlung und Urlaubsabgeltung nach rückwirkender EU-Rente

von Ahnungslose19.10.2021 | 19:05
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6 Antworten

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Hallo, ich habe nach Krebserkrankung rückwirkend zum 1.April 21 EU-Rente beschieden bekommen. Jetzt fordert mein ehemaliger Arbeitgeber Gehalt zurück für im April gezahlte Lohnfortzahlung und Urlaubstage, die vergütet wurden. Das ist auch OK. Aber: Der Arbeitgeber fordert ja Bruttoeinkommen zurück, ich habe doch aber Netto ausgezahlt bekommen!? Insbesondere hat er ja Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt, aber als Rentner (ab 1.4.21) zahlt man ja keine Rentenbeiträge. Von wem erhalte ich die Beiträge zurück? Muss der Arbeitgeber die nicht von der gRV zurück fordern und mir überweisen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ahnungslose,

wie in den vorangegangenen Beiträgen zu lesen ist, handelt es sich in diesem Fall um eine arbeitsrechtliche Frage, zu der Sie sich durch einen Arbeitsrechtler beraten lassen sollten. Sofern ein Personal- oder Betriebsrat vorhanden ist, können Sie zunächst auch dort entsprechenden Rat einholen.

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5 Antworten

Siehe hieram 19.10.2021 | 20:04
Hallo Ahnungslose, ich bin mir gar nicht so sicher, ob dies 'ok', dass Ihr Arbeitgeber überhaupt Geld zurück fordert. Noch nicht einmal, wenn Sie im Öffentlichen Dienst beschäftigt sind: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professio… Insofern sollten Sie sich zunächst arbeitsrechtlich beraten lassen, insbesondere dann, wenn es sich um eine befristete EM-Rente handelt. Denn in dem Fall wäre zumindest der Urlaubsanspruch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses trotz Krankheit und Erwerbsminderungsrente nicht 'erloschen'. Erst wenn dieser Grundverhalt geklärt ist, kann man dann über die Erstattungsansprüche, auch die der Sozialversicherungsbeiträge, nachdenken. Denn 'pauschal' nicht Rentenversicherungspflichtig wegen EM-Rente stimmt nicht (Sie dürften ja zusätzlich zur EM-Rente hinzuverdienen und dieses Einkommen wäre versicherungspflichtig). Es würde dann als Hinzuverdienst bei der EM-Rente berücksichtigt werden und gemäß der Hinweise im Rentenbescheid evtl. die Rente mindern. Daraus bezahlte RV-Beiträge wirken sich dann allerdings erst bei Ihrer späteren Altersrente (vielleicht) aus. Also sollten Sie erst einmal klären, aufgrund welcher vertraglichen Vereinbarungen Ihr Arbeitsverhältnis wann 'ordentlich' beendet war/sein wird. Einen schönen Abend!
EU-Rentneram 19.10.2021 | 20:11
Also aus meiner Sicht haben Sie keine Pflicht zur Rückzahlung gegenüber dem Arbeitgeber, da Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag suspendiert sind während einer Arbeitsunfähigkeit und sich somit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen ergibt, bis die Krankenkasse einspringt. Ebenso verhält es sich mit Urlaubsanspruch. Somit sollte eine Rückforderung Ihres Arbeitgebers substanzlos sein, sowohl gegen Sie, als auch gegen die Sozialversicherungsträger, da die Beiträge auf die Entgelte aus der Lohnfortzahlung zu entrichten sind. Sie sollten sich arbeitsrechtlich beraten und die Geltendmachung Ihres Arbeitgebers überprüfen lassen. Helfen kann Ihnen Ihre Gewerkschaft, soweit Sie Mitglied einer solchen sind. Ansonsten bleibt der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht. Anders verhält es sich bei einem Anspruch Ihrer Krankenkasse, die das für den Zeitraum gezahlte Krankengeld zurückfordern wird und diese Forderung direkt durch die DRV ausgeglichen bekommt, soweit ein berechtigter Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird. Dies erfolgt aus der rückwirkenden Rentennachzahlung.
W°lfgangam 19.10.2021 | 20:51
"aber als Rentner (ab 1.4.21) zahlt man ja keine Rentenbeiträge." ...Irrtum! - wer hat Ihnen das denn geflüstert? :-) Hallo Ahnungslose, 1. die Beiträge (alle SV-Beiträge) wurden im Rahmen des noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis/der Zahlung des Arbeitsentgelts, für beide Seiten fällig = rechtmäßig abgezogen. 2. Eine Rückerstattung der RV-Beiträge erfolgt nicht (siehe 1.) Die daraus - nach/rückwirkendem Rentenbeginn - entstandenen Beitragszahlungen/Rentenansprüche könnten bei einer späteren Rente/ggf. erst bei Altersrentenanspruch, zu einer Erhöhung der Rente führen. Gruß w.
Uhuam 19.10.2021 | 21:18
Bei rückwirkend gewährter EM-Rente ist davon auszugehen, dass vordem bezogene Leistungen nicht zu Unrecht erfolgt sind. Dazu zählen auch Lohnzahlungen. Es treffen dann lediglich Rente und Zuverdienst zusammen. Ihr Arbeitgeber kann da nichts zurück fordern, weil Sie rückwirkend berentet wurden.
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