Hallo Koch55,
die Angaben "3 bis unter 6" und "mind. 6" Stunden ergeben sich aus den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente:
Wer noch mind. 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, ist nicht erwerbsgemindert. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 3 bis unter 6 Stunden liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor und bei unter 3 Stunden eine volle Erwerbsminderung.
Insoweit sehen die Gutachten alle gleich aus, weil in jedem Fall eine Einstufung in diese drei Fallgruppen erfolgen muss.