Hallo,
die gesetzliche Rentenversicherung hat u.a. bei Beziehers einer Erwerbsminderungsrente zu prüfen, ob und in welchem Umfang der erzielte Hinzuverdienst anzurechnen ist. Hierzu zählt auch Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit. Sie sind daher verpflichtet Ihrem Rentenversicherungsträger die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und das voraussichtliche Arbeitseinkommen mitzuteilen.
Welche Anmelde- und Mitteilungspflichten Sie darüber hinaus – ggf. auch bei anderen Sozialleistungsträgern wie Jobcenter, wenn Sie Leistungen von dort erhalten - haben, kann Ihnen die Rentenversicherung nicht mitteilen.
Weitere Informationen erhalten Sie vermutlich im Rahmen der Gewerbeanmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung