Hallo Clarissa
Die passenden Antworten sind schon gegeben worden.
Zusammenfassung:
-> Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung der in der Ehezeit von beiden Partner erworbenen Rentenansprüche.
-> Mit dem Scheidungsurteil gibt es idR auch eine gerichtliche Aufteilung (50:50) der gemeinsamen Eheanwartschaften.
-> Die Verschiebung der Anwartschaften erfolgt bei den Beteiligten Institutionen (zB der Rentenversicherung)
-> MIt der Verschiebung werden Ansprüch bei einem abgezogen und beim andreren gutschrieben
-> Das Risiko, dass ggf der begünstigte Partner früher in Rente geht bzw länger im Rentenbezug ist, trägt die Versichertengemeinschaft. Die Ansprüche werden mit der Verschiebung zu eigenen Ansprüchen des begünstigten Partner. Und diese können nunmal erst beansprucht werden, wenn man selbst die entsprechende Altersleistung bekommmt.
Eine Doppelbegünstigung, also zB kein Abzug, wenn der abgebende Partner als erster in Rente geht, ist weder rechtlich noch logisch möglich/sinnvoll.