Hallo Ich,
eine freiwillige Beitragszahlung während der Selbständigkeit macht nur dann Sinn, wenn Sie bereits vor 1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllen und ab dem 01.01.1984 jeden Kalendermonat mit einem Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt haben.
Nur dann wäre der Erwerbsminderungsrentenschutz gewährleistet.
Ansonsten besteht nur dann Erwerbsminderungsrentenschutz wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist und in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsfall der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge zurückgelegt wurden.
Für Selbständige besteht die Möglichkeit einer Antragspflichtversicherung, die innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragt werden kann. Allerdings ist die Beitragshöhe nicht frei wählbar. Außerdem kann die Beitragszahlung nur dann eingestellt werden, wenn die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird.
Wir empfehlen Ihnen, sich individuell in einer Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen.