Soweit dem Widerspruch aus Sicht der Sachbearbeitung des Rentenversicherungsträgers nicht abgeholfen werden soll, ist er dem Widerspruchsausschuss zuzuleiten, der die Ausgangsentscheidung voll umfänglich prüft. Bei dem Widerspruchsausschuss handelt es sich um eine von der Vertreterversammlung des Rentenversicherungsträgers bestimmte Stelle, die sich aus ehrenamtlichen Mitgliedern zusammensetzt. Er hat dieselbe Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnis wie die zuständige sachbearbeitende Stelle des Rentenversicherungsträgers selbst, ist also in jeder Hinsicht in ihrer Entscheidung frei.
Soweit der Widerspruch seitens des Widerspruchsausschusses für begründet erachtet wird, ist ihm stattzugeben. Andernfalls ist der Widerspruch durch sog. Widerspruchsbescheid nach § 85 Abs. 2 SGG zurückzuweisen. Ist der Widerspruch nicht entscheidungsreif, weil der Sachverhalt oder die Rechtslage nicht ausreichend geklärt ist, hat die Widerspruchsstelle die Mög-lichkeit, die Sache zu vertagen. Nach Aufklärung des Sachverhalts oder der Rechtslage ist dann von der Widerspruchsstelle eine Entscheidung über den Widerspruch zu treffen.
Im Einzelnen ist das Verfahren in den jeweiligen Satzungen und Richtlinien der Rentenversicherungsträger geregelt und kann daher unterschiedlich ausfallen.