Hallo Stefanb,
aus Ihrer Anfrage entnehmen wir, dass Sie neben Ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine (geringfügige) Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von weniger als 3 Stunden täglich ausüben. Diese steht der arbeitsmarktbedingten Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht entgegen.
Nur bei Aufnahme bzw. Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von mehr als 3 Stunden täglich besteht - bei einem unveränderten Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich - nur noch ein Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung