Hallo Juhebe,
die Bundesknappschaft bleibt als Versicherungsträger auch weiterhin für Sie zuständig, weil bereits ein Knappschaftbeitrag genügt, um die Sonderzuständigkeit der Bundesknappschaft zu begründen.
Die Bewertung der in der Vergangenheit gezahlten Beiträge zur Bundesknappschaft ändert sich ebenfalls nicht,
diese bleiben selbstverständlich weiterhin Knappschaftsbeiträge. Lediglich die Beiträge, ab dem Zeitpunkt,
ab dem Ihr Arbeitgeber in die allgemeine Rentenversicherung überwechselt, werden dann der allgemeinen
Rentenversicherung zugerechnet. Ihre spätere Rente würde dann aus zwei Monatsteilbeträgen - einem
knappschaftlichen und einem allgemeinen - berechnet.
Die zukünftig gezahlten Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung erhalten bei der Rentenberechnung
nicht die besonderen knappschaftlichen Zuschläge. Sie zählen auch nicht mit bei der Erfüllung der Wartezeit
von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beiträgen für eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
Bergleute nach § 40 SGB VI und § 238 SGB VI und eine Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 SGB VI mit
und dienen auch nicht der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Rente für Bergleute nach §§ 45, 242 SGB VI.
Ob die Voraussetzungen für eine spezielle Leistung der Bundesknappschaft für Sie aufgrund der bisher gezahlten Knappschaftbeiträge gegeben wären und wir hoch eine eventuelle Rente wäre, erfahren Sie von der Bundesknappschaft.