Die Portabilität (Übertragbarkeit) gilt für Zusagen vor dem 01.01.2005 nur dann, wenn beide Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Übertragung zustimmen.
Wenn in diesem Fall der eine Arbeitgeber seine Zustimmung verweigert ist es nur möglich unverfallbare Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung beim alten Arbeitgeber "stehen" zu lassen.
Unverfallbarkeit tritt ein
- wenn die Versorgungszusage vor dem 01.01.2001 getätigt wurde: nach Vollendung des 35. Lebensjahres und Bestehen
der Zusagen seit mindestens 10 Jahren oder seit mindestens 3 Jahren Zusage und Betriebszugehörigkeit seit mindestens
12 Jahren,
- wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.2000 getätigt wurde: nach Vollendung des 30 Lebensjahres und bereits seit
mindestens 5 Jahren Zusage.
Ein Rechtsanspruch auf Übertragung gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG besteht nur für Neuzusagen nach dem 31.12.2004 und nur für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond.
Eine Unterstützungskasse ist, wie in diesem Fall, also höchstens im Einvernehmen aller Parteien übertragbar.
Es ist allerdings möglich in einem späteren anderen Arbeitsverhältnis dennoch die bisherigen unterschiedlichen Anwartschaften zusammenzuführen, falls sich ein späterer Arbeitgeber bereit erklärt, die Anwartschaften zu übernehmen.
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