Hallo Wilma,
am besten fordern Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger schriftlich eine Probeberechnung an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Da die Rente betragsmäßig nicht nieriger werden kann, wird sich wohl nur der Name (Altersrente statt bisher EM Rente) ändern.
LG
Das wird die DRV-Mitarbeiter wie z.B. 'KSC' aber wieder besonders erfreuen... zumal die Proberechnung zu erstellen in diesem Fall tatsächlich unnötige doppelte Arbeit macht und vermutlich erst lange nach dem möglichen Rentenbeginn erstellt wird (vorrangig werden 'echte Rentenanträge' bearbeitet).
'Wilma' kann also gleich den Rentenantrag stellen (wird eh Zeit, wenn es zum 01.01.2023 schon gelten soll) und könnte, wenn das Ergebnis völlig anders als erwartet aussieht -was aufgrund §88 SGB VI ziemlich unwahrscheinlich ist, allenfalls nervt der 'Grundrentenzuschlag' hier noch ungewollt rum), auch den Antrag zurück ziehen, solange dieser Bescheid dann noch nicht 'bindend' ist.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0088.html
Macht dann aber auch 'doppelte' Arbeit :-(
Aus steuerlicher Sicht sollte aber sowieso überlegt werden, ob ein Wechsel schon 'jetzt' sinnvoll ist, denn der Steuerfreibetrag in EUR kann höher sein, wenn die Umwandlung erst zur Regelaltersrente stattfindet.
Hierzu diesen Beitrag lesen und dann noch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein befragen:
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten-1123-umwandlung-einer-erwerbsminderungsrente-in-eine-altersrente_idesk_PI20354_HI9393165.html
Woher soll ich wissen, dass KSC ein DRV-Mitarbeiter ist? Unabhängig davon wundere ich mich doch sehr, dass ich von einem Experten die lapidare Antwort erhalte, ich solle eine Probeberechnung anfordern. Dafür braucht es wirklich kein Forum. Sie schreiben, dass es auf Grund des § 88 SGB 6 "höchst unwahrscheinlich" ist, dass die Rente niedriger ausfallen könnte. Also scheint es hier doch Zweifel zu geben. Und genau diese habe ich eben auch. Eben weil früher die Zurechnungszeit auf jeden Fall vor Beginn einer vorgezogenen Altersrente endete. Dies ist ja nun durch die verlängerten Zurechnungszeiten anders. Daher auch meine Frage. Ich verstehe daher nicht, weshalb man mir das nicht beantworten kann. Auch meine Frage nach der Bedeutung des Absatzes 4 des § 88 SGB 6 wurde nicht beantwortet.Hallo Wilma, am besten fordern Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger schriftlich eine Probeberechnung an. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen RentenversicherungDas wird die DRV-Mitarbeiter wie z.B. 'KSC' aber wieder besonders erfreuen... zumal die Proberechnung zu erstellen in diesem Fall tatsächlich unnötige doppelte Arbeit macht und vermutlich erst lange nach dem möglichen Rentenbeginn erstellt wird (vorrangig werden 'echte Rentenanträge' bearbeitet). 'Wilma' kann also gleich den Rentenantrag stellen (wird eh Zeit, wenn es zum 01.01.2023 schon gelten soll) und könnte, wenn das Ergebnis völlig anders als erwartet aussieht -was aufgrund §88 SGB VI ziemlich unwahrscheinlich ist, allenfalls nervt der 'Grundrentenzuschlag' hier noch ungewollt rum), auch den Antrag zurück ziehen, solange dieser Bescheid dann noch nicht 'bindend' ist. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Macht dann aber auch 'doppelte' Arbeit :-( Aus steuerlicher Sicht sollte aber sowieso überlegt werden, ob ein Wechsel schon 'jetzt' sinnvoll ist, denn der Steuerfreibetrag in EUR kann höher sein, wenn die Umwandlung erst zur Regelaltersrente stattfindet. Hierzu diesen Beitrag lesen und dann noch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein befragen: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten…
Hallo Wilma,
am besten fordern Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger schriftlich eine Probeberechnung an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung[/quote]
Das wird die DRV-Mitarbeiter wie z.B. 'KSC' aber wieder besonders erfreuen... zumal die Proberechnung zu erstellen in diesem Fall tatsächlich unnötige doppelte Arbeit macht und vermutlich erst lange nach dem möglichen Rentenbeginn erstellt wird (vorrangig werden 'echte Rentenanträge' bearbeitet).
'Wilma' kann also gleich den Rentenantrag stellen (wird eh Zeit, wenn es zum 01.01.2023 schon gelten soll) und könnte, wenn das Ergebnis völlig anders als erwartet aussieht -was aufgrund §88 SGB VI ziemlich unwahrscheinlich ist, allenfalls nervt der 'Grundrentenzuschlag' hier noch ungewollt rum), auch den Antrag zurück ziehen, solange dieser Bescheid dann noch nicht 'bindend' ist.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0088.html
Macht dann aber auch 'doppelte' Arbeit :-(
Aus steuerlicher Sicht sollte aber sowieso überlegt werden, ob ein Wechsel schon 'jetzt' sinnvoll ist, denn der Steuerfreibetrag in EUR kann höher sein, wenn die Umwandlung erst zur Regelaltersrente stattfindet.
Hierzu diesen Beitrag lesen und dann noch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein befragen:
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten-1123-umwandlung-einer-erwerbsminderungsrente-in-eine-altersrente_idesk_PI20354_HI9393165.html
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Woher soll ich wissen, dass KSC ein DRV-Mitarbeiter ist?
Unabhängig davon wundere ich mich doch sehr, dass ich von einem Experten die lapidare Antwort erhalte, ich solle eine Probeberechnung anfordern. Dafür braucht es wirklich kein Forum.
Sie schreiben, dass es auf Grund des § 88 SGB 6 "höchst unwahrscheinlich" ist, dass die Rente niedriger ausfallen könnte. Also scheint es hier doch Zweifel zu geben. Und genau diese habe ich eben auch. Eben weil früher die Zurechnungszeit auf jeden Fall vor Beginn einer vorgezogenen Altersrente endete. Dies ist ja nun durch die verlängerten Zurechnungszeiten anders. Daher auch meine Frage. Ich verstehe daher nicht, weshalb man mir das nicht beantworten kann. Auch meine Frage nach der Bedeutung des Absatzes 4 des § 88 SGB 6 wurde nicht beantwortet.
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