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Experten-Antwort

Wechsel EMR in vorgezogene Rente

von Wilma01.11.2022 | 12:05
158 Ansichten
6 Antworten
Ich würde gerne in die vorgezogene Altersrente wechseln und möchte gerne wissen, wie und ob sich der Wechsel auf die Höhe meiner Rente auswirkt. Die Fakten: - Geburtsjahr: 1959 - Erwerbsminderungsrente seit: 01.10. 2020 (zu diesem Zeitpunkt 60 Jahre alt) - Verminderter Zugangsfaktor nach § 264 d, Absatz 4: 7,2% - Zurechnungszeit: bis 65 Jahre und 9 Monate - Es liegt keine Schwerbehinderung vor und wird auch nicht beantragt. Meine Fragen: Ich würde gerne zum 01.01.2023 in die vorgezogene Altersrente wechseln. Zu diesem Zeitpunkt wäre ich 63 Jahre alt, also jünger als die Zurechnungszeit für die EMR. Gilt trotzdem für mich der § 88 SGB 6, Absatz 1 und wird die Folgerente dementsprechend in gleicher Höhe wie die Erwerbsminderungsrente gezahlt? Was bedeutet der Absatz 4 des § 88 SGB 6? Spielt der in meinem Fall überhaupt eine Rolle?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.11.2022 | 11:38

Hallo Wilma,

am besten fordern Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger schriftlich eine Probeberechnung an.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

KSCam 01.11.2022 | 12:40
Da die Rente betragsmäßig nicht nieriger werden kann, wird sich wohl nur der Name (Altersrente statt bisher EM Rente) ändern. LG
Wilmaam 03.11.2022 | 11:09
KSC schrieb

Da die Rente betragsmäßig nicht nieriger werden kann, wird sich wohl nur der Name (Altersrente statt bisher EM Rente) ändern.

LG

@KSC: Danke Trotzdem würde ich mich sehr freuen, wenn ich hierzu auch noch einen Kommentar von einem Experten bekommen könnte, da ich durch unterschiedliche Aussagen hierzu (nicht hier im Forum) verunsichert bin.
Abschlägeam 03.11.2022 | 12:30
Das wird die DRV-Mitarbeiter wie z.B. 'KSC' aber wieder besonders erfreuen... zumal die Proberechnung zu erstellen in diesem Fall tatsächlich unnötige doppelte Arbeit macht und vermutlich erst lange nach dem möglichen Rentenbeginn erstellt wird (vorrangig werden 'echte Rentenanträge' bearbeitet). 'Wilma' kann also gleich den Rentenantrag stellen (wird eh Zeit, wenn es zum 01.01.2023 schon gelten soll) und könnte, wenn das Ergebnis völlig anders als erwartet aussieht -was aufgrund §88 SGB VI ziemlich unwahrscheinlich ist, allenfalls nervt der 'Grundrentenzuschlag' hier noch ungewollt rum), auch den Antrag zurück ziehen, solange dieser Bescheid dann noch nicht 'bindend' ist. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Macht dann aber auch 'doppelte' Arbeit :-( Aus steuerlicher Sicht sollte aber sowieso überlegt werden, ob ein Wechsel schon 'jetzt' sinnvoll ist, denn der Steuerfreibetrag in EUR kann höher sein, wenn die Umwandlung erst zur Regelaltersrente stattfindet. Hierzu diesen Beitrag lesen und dann noch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein befragen: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten…
Wilmaam 04.11.2022 | 10:32
Abschläge schrieb

Das wird die DRV-Mitarbeiter wie z.B. 'KSC' aber wieder besonders erfreuen... zumal die Proberechnung zu erstellen in diesem Fall tatsächlich unnötige doppelte Arbeit macht und vermutlich erst lange nach dem möglichen Rentenbeginn erstellt wird (vorrangig werden 'echte Rentenanträge' bearbeitet).

'Wilma' kann also gleich den Rentenantrag stellen (wird eh Zeit, wenn es zum 01.01.2023 schon gelten soll) und könnte, wenn das Ergebnis völlig anders als erwartet aussieht -was aufgrund §88 SGB VI ziemlich unwahrscheinlich ist, allenfalls nervt der 'Grundrentenzuschlag' hier noch ungewollt rum), auch den Antrag zurück ziehen, solange dieser Bescheid dann noch nicht 'bindend' ist.

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0088.html

Macht dann aber auch 'doppelte' Arbeit :-(

Aus steuerlicher Sicht sollte aber sowieso überlegt werden, ob ein Wechsel schon 'jetzt' sinnvoll ist, denn der Steuerfreibetrag in EUR kann höher sein, wenn die Umwandlung erst zur Regelaltersrente stattfindet.

Hierzu diesen Beitrag lesen und dann noch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein befragen:

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten-1123-umwandlung-einer-erwerbsminderungsrente-in-eine-altersrente_idesk_PI20354_HI9393165.html

Hallo Wilma, am besten fordern Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger schriftlich eine Probeberechnung an. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Das wird die DRV-Mitarbeiter wie z.B. 'KSC' aber wieder besonders erfreuen... zumal die Proberechnung zu erstellen in diesem Fall tatsächlich unnötige doppelte Arbeit macht und vermutlich erst lange nach dem möglichen Rentenbeginn erstellt wird (vorrangig werden 'echte Rentenanträge' bearbeitet). 'Wilma' kann also gleich den Rentenantrag stellen (wird eh Zeit, wenn es zum 01.01.2023 schon gelten soll) und könnte, wenn das Ergebnis völlig anders als erwartet aussieht -was aufgrund §88 SGB VI ziemlich unwahrscheinlich ist, allenfalls nervt der 'Grundrentenzuschlag' hier noch ungewollt rum), auch den Antrag zurück ziehen, solange dieser Bescheid dann noch nicht 'bindend' ist. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Macht dann aber auch 'doppelte' Arbeit :-( Aus steuerlicher Sicht sollte aber sowieso überlegt werden, ob ein Wechsel schon 'jetzt' sinnvoll ist, denn der Steuerfreibetrag in EUR kann höher sein, wenn die Umwandlung erst zur Regelaltersrente stattfindet. Hierzu diesen Beitrag lesen und dann noch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein befragen: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten…
Woher soll ich wissen, dass KSC ein DRV-Mitarbeiter ist? Unabhängig davon wundere ich mich doch sehr, dass ich von einem Experten die lapidare Antwort erhalte, ich solle eine Probeberechnung anfordern. Dafür braucht es wirklich kein Forum. Sie schreiben, dass es auf Grund des § 88 SGB 6 "höchst unwahrscheinlich" ist, dass die Rente niedriger ausfallen könnte. Also scheint es hier doch Zweifel zu geben. Und genau diese habe ich eben auch. Eben weil früher die Zurechnungszeit auf jeden Fall vor Beginn einer vorgezogenen Altersrente endete. Dies ist ja nun durch die verlängerten Zurechnungszeiten anders. Daher auch meine Frage. Ich verstehe daher nicht, weshalb man mir das nicht beantworten kann. Auch meine Frage nach der Bedeutung des Absatzes 4 des § 88 SGB 6 wurde nicht beantwortet.
Abschlägeam 04.11.2022 | 10:53
Wilma schrieb

Hallo Wilma,

am besten fordern Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger schriftlich eine Probeberechnung an.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung[/quote]

Das wird die DRV-Mitarbeiter wie z.B. 'KSC' aber wieder besonders erfreuen... zumal die Proberechnung zu erstellen in diesem Fall tatsächlich unnötige doppelte Arbeit macht und vermutlich erst lange nach dem möglichen Rentenbeginn erstellt wird (vorrangig werden 'echte Rentenanträge' bearbeitet).

'Wilma' kann also gleich den Rentenantrag stellen (wird eh Zeit, wenn es zum 01.01.2023 schon gelten soll) und könnte, wenn das Ergebnis völlig anders als erwartet aussieht -was aufgrund §88 SGB VI ziemlich unwahrscheinlich ist, allenfalls nervt der 'Grundrentenzuschlag' hier noch ungewollt rum), auch den Antrag zurück ziehen, solange dieser Bescheid dann noch nicht 'bindend' ist.

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0088.html

Macht dann aber auch 'doppelte' Arbeit :-(

Aus steuerlicher Sicht sollte aber sowieso überlegt werden, ob ein Wechsel schon 'jetzt' sinnvoll ist, denn der Steuerfreibetrag in EUR kann höher sein, wenn die Umwandlung erst zur Regelaltersrente stattfindet.

Hierzu diesen Beitrag lesen und dann noch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein befragen:

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten-1123-umwandlung-einer-erwerbsminderungsrente-in-eine-altersrente_idesk_PI20354_HI9393165.html

[/quote]

Woher soll ich wissen, dass KSC ein DRV-Mitarbeiter ist?

Unabhängig davon wundere ich mich doch sehr, dass ich von einem Experten die lapidare Antwort erhalte, ich solle eine Probeberechnung anfordern. Dafür braucht es wirklich kein Forum.

Sie schreiben, dass es auf Grund des § 88 SGB 6 "höchst unwahrscheinlich" ist, dass die Rente niedriger ausfallen könnte. Also scheint es hier doch Zweifel zu geben. Und genau diese habe ich eben auch. Eben weil früher die Zurechnungszeit auf jeden Fall vor Beginn einer vorgezogenen Altersrente endete. Dies ist ja nun durch die verlängerten Zurechnungszeiten anders. Daher auch meine Frage. Ich verstehe daher nicht, weshalb man mir das nicht beantworten kann. Auch meine Frage nach der Bedeutung des Absatzes 4 des § 88 SGB 6 wurde nicht beantwortet.

Hallo Wilma, nein, mussten Sie nicht wissen, @KSC 'freut' sich aber immer, wenn unsinnigerweise eine Probeberechnung empfohlen wird. Und der §88 ist auch in Ihrem Fall eindeutig, Sie haben Besitzschutz. Wenn Sie umwandeln wollen, werden zwei Berechnungen gemacht. Ihre 'Altersrente', in der Ihr Versicherungsverlauf noch einmal 'neu aufgerollt wird' und die bisher bezogene EM-Rente als 'Anrechnungszeit' berücksichtigt wird. Hier nur bis zum 31.12.22 (also bis zum Tag vor Rentenbeginn). Und zum gleichen Stichtag die Höhe der Erwerbsminderungsrente. Die aufgrund der Zurechnungszeiten höher ausfällt. Sie haben also zwei parallele Rentenansprüche. Lt. §89 SGB VI wird dann aber nur der höhere Rentenanspruch (und das ist also die bisherige EM-Rente) bezahlt. Die 'Einschränkung' bezieht sich nur auf die 'Grundrentenberechnung', die in Ihrem Fall bisher wohl noch nicht erfolgt ist (Rentenbeginn 2020) ?. Dies würde nun berechnet werden müssen. Und in wenigen Einzelfällen (!!) ändert sich dadurch dann doch der Auszahlungsbetrag der Rente. Wenn Ihnen dies zu 'unsicher' ist, dann lassen Sie es doch erst einmal so laufen, wie es bisher ist (oder welchen besonderen Grund haben Sie, umwandeln zu wollen?). Ist doch letztendlich egal, ob es eine EM-Rente ist oder eine vorgezogene Altersrente, auf Ihrem Ausweis steht 'Rentner'. Und es ist doch wohl eher unwahrscheinlich, dass Sie ab Januar wieder Vollzeit arbeiten könnten und deshalb kein 'EM' (= Arbeitszeitbeschränkung) mehr dabei haben wollen. Und wie schon erwähnt, steuerlich betrachtet kann es von Vorteil sein, später umzuwandeln :-)
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