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Experten-Antwort

Wechsel EMR zu vorzeitiger Altersrente

von Was trifft zu?05.01.2022 | 13:53
186 Ansichten
3 Antworten
Guten Tag, ich habe Fragen zum Wechsel EMR zur Altersrente. Die Fakten: - Ich bin Jahrgang 1959 - Seit September 2020 erhalte ich eine volle, unbefristete EMR mit Zurechnungszeit bis zu 65 Jahren und 9 Monaten - Ab November 2022 könnte ich mit 63 die vorzeitige Altersrente beziehen Trotz unbefristeter EMR würde ich gerne nach Möglichkeit in die vorgezogene Altersrente wechseln. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass in diesem Fall der § 88 SGB 6 greift. Heißt, ich hätte bei einem nahtlosen Wechsel einen Besitzschutz auf die Entgeltpunkte, die der EMR zu Grunde liegen. Unabhängig davon, dass die EMR eine Zurechnungszeit bis 65 Jahre und 9 Monate enthält, die Altersrente aber bereits mit 63 Jahren beginnen würde. Damit würde die vorgezogene Altersrente in unverminderter Höhe weitergezahlt. Nun hat mich folgende Aussage verwirrt: Mir wurde gesagt, dass der Besitzschutz nur Gültigkeit hat, wenn die EMR bei dem Wechsel in die Altersrente BEENDET ist, also der Anspruch auf EMR entfällt. Daraufhin habe ich im Literatursystem der DRV recherchiert. Hier habe ich folgende Erläuterung gefunden: Das Ende des Bezugs einer Vorrente ist gegeben, wenn der Anspruch auf die bisherige Rente vollständig weggefallen ist. Das Ende des Bezugs einer Vorrente im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn sich eine Folgerente an die bisherige Rente anschließt und diese bisherige Rente als paralleler Rentenanspruch im Sinne von § 89 SGB VI neben die Folgerente tritt (vergleiche Abschnitt 3 zum Ende des Bezugs der Vorrente). https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Zusammengefasst meine beiden Fragen: - Verstehe ich die oben genannte Erläuterung richtig und ich kann auf Grund des § 89 SGB 6 auch ohne Beendigung in die vorzeitige Altersrente wechseln? - Umfasst der Besitzschutz auf die EP der verlängerten Zurechnungszeit bis 65 Jahre und 9 Monate? Hat hier der Absatz 4 des § 88 irgendwelche Auswirkungen oder bezieht sich dieser Absatz in erster Linie auf Zuschläge in Verbindung mit der Grundrente? Ich hoffe, ich konnte meine Fragen verständlich formulieren und danke im voraus für Unterstützung.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 05.01.2022 | 14:45

Hallo Was trifft zu,

zu Frage 1:

Ein Wechsel in die gewünschte Altersrente ist grundsätzlich möglich, sofern Sie die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen für diese Altersrente erfüllen und rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Da bei gleich hohen Renten nach § 89 SGB VI die Altersrente vorrangig zu zahlen ist, endet die Rente wegen Erwerbsminderung durch die Bewilligung der Altersrente und es greift der Besitzschutz nach § 88 SGB VI.

Zu Frage 2:

In Absatz 4 wird geregelt, wie in Fällen des Besitzschutzes nach den Absätzen 1 bis 3 der Vorschrift die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sogenannte Grundrente) gesondert zu bestimmen sind. Um die Anrechnung von Einkommen nach § 97a SGB VI auf den Teil der Rente aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung einerseits und die Anrechnung aufgrund des Zusammentreffens von originärer Rente mit Einkommen oder Hinzuverdienst andererseits vornehmen zu können, müssen beide Rentenbestandteile separat bestimmbar sein. Dies muss auch in Fällen gelten, in denen einer späteren Rente im Rahmen dieser Vorschrift mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind. Daher sind, wenn ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gewährt wurde, die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte hieraus gesondert zu bestimmen. Für die Ermittlung der Höhe der späteren Rente ist jedoch die Summe der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte der originären Rente sowie der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung maßgebend.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 05.01.2022 | 15:33

Hallo Was trifft zu,

vielen Dank für die ergänzenden Fragen.

Durch den Besitzschutz ist die Berechnungsgrundlage der Altersrente als Folgerente immer mindestens genauso hoch wie die der Erwerbsminderungsrente. Ohne die Erwerbsminderungsrente wäre die Altersrente vermutlich deutlich geringer. Da Sie aber innerhalb von 24 Monaten vor der Altersrente eine EMR bezogen haben, darf die Altersrente nicht geringer ausfallen. Bei einer Umwandlung wird daher grundsätzlich die EMR eingestellt und die Altersrente (in mindestens der gleichen Höhe) ausgezahlt.

Zum Absatz 4: Wenn Sie keine Zuschläge für eine Grundrente zu erwarten haben, betrifft Sie dieser Absatz nicht.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Was trifft zu?am 05.01.2022 | 15:12
Liebe(r) ExpertIn, danke für die schnelle Antwort! Zu Ihrer Antwort habe ich noch eine Frage: "Da bei gleich hohen Renten nach § 89 SGB VI die Altersrente vorrangig zu zahlen ist, endet die Rente wegen Erwerbsminderung durch die Bewilligung der Altersrente und es greift der Besitzschutz nach § 88 SGB VI." Was ist in dem Zusammenhang mit "gleich hohen Renten" gemeint? Ohne die EMR wäre die vorgezogene Altersrente ja deutlich niedriger. Zum Absatz 4: Ich verstehe es also richtig, dass ich davon nicht betroffen bin, wenn ich keine Zuschläge für eine Grundrente habe (ich habe 36 Versicherungsjahre mit ca. 66,4 EP)?
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