Hallo Was trifft zu,
zu Frage 1:
Ein Wechsel in die gewünschte Altersrente ist grundsätzlich möglich, sofern Sie die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen für diese Altersrente erfüllen und rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Da bei gleich hohen Renten nach § 89 SGB VI die Altersrente vorrangig zu zahlen ist, endet die Rente wegen Erwerbsminderung durch die Bewilligung der Altersrente und es greift der Besitzschutz nach § 88 SGB VI.
Zu Frage 2:
In Absatz 4 wird geregelt, wie in Fällen des Besitzschutzes nach den Absätzen 1 bis 3 der Vorschrift die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sogenannte Grundrente) gesondert zu bestimmen sind. Um die Anrechnung von Einkommen nach § 97a SGB VI auf den Teil der Rente aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung einerseits und die Anrechnung aufgrund des Zusammentreffens von originärer Rente mit Einkommen oder Hinzuverdienst andererseits vornehmen zu können, müssen beide Rentenbestandteile separat bestimmbar sein. Dies muss auch in Fällen gelten, in denen einer späteren Rente im Rahmen dieser Vorschrift mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind. Daher sind, wenn ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gewährt wurde, die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte hieraus gesondert zu bestimmen. Für die Ermittlung der Höhe der späteren Rente ist jedoch die Summe der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte der originären Rente sowie der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung maßgebend.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Was trifft zu,
vielen Dank für die ergänzenden Fragen.
Durch den Besitzschutz ist die Berechnungsgrundlage der Altersrente als Folgerente immer mindestens genauso hoch wie die der Erwerbsminderungsrente. Ohne die Erwerbsminderungsrente wäre die Altersrente vermutlich deutlich geringer. Da Sie aber innerhalb von 24 Monaten vor der Altersrente eine EMR bezogen haben, darf die Altersrente nicht geringer ausfallen. Bei einer Umwandlung wird daher grundsätzlich die EMR eingestellt und die Altersrente (in mindestens der gleichen Höhe) ausgezahlt.
Zum Absatz 4: Wenn Sie keine Zuschläge für eine Grundrente zu erwarten haben, betrifft Sie dieser Absatz nicht.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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