Guten Tag Karin,
die Antwort von XYZ wird in vielen Fällen zutreffen, wenn vorher eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen wurde, allerdings nicht in allen. Deshalb möchte ich den Sachverhalt etwas ausführlicher erläutern.
Es ist korrekt, dass Sie bei einem GdB i.H.v. 60 v.H. einen Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben, wenn Sie außerdem auch die sogenannte Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Da Sie im Jahr 1956 geboren sind, könnten Sie diese Rente ohne Minderung frühestens im Alter von 63 Jahren und 10 Monaten in Anspruch nehmen. Für jeden Monat, den Sie diese Rente früher in Anspruch nehmen, ergäbe sich für Sie eine Minderung i.H.v. 0,3 %-Punkten. In der Rentenberechnung gibt es dafür den sogenannten Zugangsfaktor, der entsprechend niedriger ist. Nimmt jemand also die Rente 10 Monate (10 x 0,3 %-Punkte), also mit 3,0% Minderung vorzeitig in Anspruch, so beträgt der Zugangsfaktor 0,97 (= 1,00 -0,03).
Wenn Sie in den Bescheid zu Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung schauen, werden Sie vermutlich auch dort einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 vorfinden. Denn bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr bei Rentenbeginn vor 2012 bzw. vor einem Lebensalter von 63 J. + x Monaten bei Rentenbeginn ab 2012 gibt es auch hier eine Minderung, die maximal 10,8 % beträgt.
In Ihrem Fall, wenn Sie die bisherige Rente wegen Erwerbsminderung ununterbrochen bis zum Wechsel in die Altersrente in Anspruch nehmen, gilt für die Altersrente bzw. deren Berechnung folgendes:
Die Altersrente wird komplett neu berechnet. Dabei behalten allerdings die Entgeltpunkte, die der Berechnung der bisherigen Rente wegen Erwerbsminderung zugrunde lagen, den geminderten Zugangsfaktor.
Am Ende ergibt sich dann die Summe persönlicher Entgeltpunkte.
Diese Summe persönlicher Entgeltpunkte wird dann mit der Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus der bisherigen Rente wegen Erwerbsminderung verglichen.
Die Höhe der Altersrente bestimmt sich dann nach der höheren Summe der persönlichen Entgeltpunkte.
Wenn in Ihrem Fall also die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus der bisherigen Rente wegen Erwerbsminderung höher wäre als die neu berechnete Summe der persönlichen Entgeltpunkte, kämen wir zu der Antwort von XYZ:
Die Höhe der Altersrente entspräche dann der Höhe der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Bei vorherigem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergäbe sich allein durch den Wechsel des Rentenartfaktors von 0,5 zu 1,0 eine Erhöhung der Altersrente.