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Experten-Antwort

Wechsel in andere Rente?

von nimmerhans03.05.2012 | 17:15
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ist es eigentlich möglich, eine bestehende alters-Rente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu wandeln? Bekomme seit März eine zu geringe alters-Rente. Hatte Grundsicherung beantragt, es wurde mit der Begründung abgelehnt, dass ich die 65 noch nicht erreicht habe. Mit ErwerbsunfghR. würde ich sie bekommen. Habe Schwerbeh. zu 100% u. Merkzchn. -G- Verstehe auch nicht, warum ich bei Antragstellung nicht darauf aufmerksam gemacht wurde.... MfGruß

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1.Die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI stellt sicher, dass Versicherte, die sich bereits für eine Altersrente entschieden haben, nicht mehr in eine Altersrente wechseln können.

2. Grundsätzlich ist der Versicherte dahingehend zu beraten, dass die Rente geleistet wird, die für ihn am günstigsten ist. Wenn jedoch der Versicherte angibt dass eine Schwerbehinderung vorliegt, ist daraus noch nicht zwingend die Schlussfolgerung zu ziehen, dass auch gleichzeitig Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

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26 Antworten

-/-am 03.05.2012 | 17:48
Schwerbwehinderung und Erwerbsminderungsrente haben nichts miteinander zu tun.
W*lfgangam 03.05.2012 | 19:14
Zitat von nimmerhans anzeigenausblenden
Hallo nimmerhans, wenn das Alter für die Grundsicherung noch nicht erreicht ist (auch hier gilt 65 + xx), sollten bei einer kleineren Rente die anderen Sozialleistungen greifen. 'Normale' Sozialhilfe (aber abhängig vom Einkommen der Angehörigen) bzw. Wohngeld. Die Grundsicherungsstelle (identisch mit dem Sozialamt) hätte Ihnen diesbezüglich eigentlich die 'zustehenden' ergänzenden Leistungen aufzeigen sollen. Eventuell noch mal nachfragen gehen. Ein Downgrad von EM- in ARente ist grundsätzlich ausgeschlossen. Theoretisch möglich durch Verlust des AR-Anspruchs (zu viel Hinzuverdienst z. B.) und dann Neuantrag - kommt in der Praxis eher nicht vor. Natürlich hätte man bei Rentenantragstellung in Anbetracht einer geringen AR Ihre Konstellation erkennen können, wenn der Antrag aufnehmenden Stelle alle Fakten bekannt gewesen wären (bei Beratungsstellen der Rentenversicherung können Sie das nicht erwarten, dass Sie diese übergreifenden Kenntnisse haben müssen, liegt nicht in deren klassischem Zuständigkeitsbereich. Ggf. ein Verweis vor Antragstellung zur Klärung dieser Frage ans Sozialamt wäre möglich gewesen). Wie gesagt, es wundert mich etwas, dass Sie Grundsicherung erhalten hätten, aber nicht die alternativen Leistungen _vor_ der Grundsicherung mit kleiner Altersrente. Reden Sie nochmal mit dem Sozialamt/Wohngeldstelle. Gruß w.
nimmerhansam 03.05.2012 | 22:03
Hallo W*lfgang, vielen Dank für die Antwort! Also Sozialhilfe bekomme ich schon, es ging mir um die GrundSi. da würde ich aufgrund meiner Schwerbehinderung ca. 63€ mtl. mehr bekommen. Lebe in Hamburg. Erst wurde mir GSi. zugesagt u.a. bewilligt. Dann mit Begründung, erst ab 65J. wieder zurück gezogen. Unter Fachanweisungen zum §§ 41 Abs. 1-2 steht, Personen die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind... ist die Situation zu Prüfen bzw. erhalten ein Antragsformular... Dies ist bei mir nicht erfolgt! Auch die Sachbearbeiterin bei der RV in HH gab keinen Hinweis. Hätte sie nicht sagen müssen: beantragen sie doch Erwerbsmind.R., statt AltersR.?... Hatte ihr meine Situation klar geschildert, Schwerbeh. usw. Wenn es definitiv so ist, dass man erst mit 65 J. GrundSi. bekommt, kann man wohl eh nichts machen. Auch wenn eine Wandlung von AR zu ErwerbsmindR. nicht möglich ist? Ich weiss, viele Fragen. MfGruß nimmerhans
nimmerhansam 04.05.2012 | 11:49
...Sie meinen -Wechsel von AltersRente in "ErwerbsmindRente"!...? ...dass eine Prüfung -ob Erwerbsminderung vorliegt- nicht erfolgen kann, ist mir schon klar. Nur, kann man das dann noch "Beratung" nennen?? MFG
W*lfgangam 04.05.2012 | 16:23
Hallo nimmerhans, was mir gestern nicht einfiel, aber wichtig ist, für den Grusi-Anspruch als solchen kommt es gar nicht auf die Bewilligung einer vollen EM-Rente auf Dauer an, die Rente muss gar nicht 'laufen'. Im SGB XII gibt es keine Vorschriften, die eine EM-Rente zwingend voraussetzt und eine 'nur' AR von den Grusi-Leistungen ausschließt. Grusi ist ein völlig unabhängiger Leistungsbereich jenseits irgendeiner/keiner Rentenzahlung. Die Grusi hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen - egal, ob 'nur' eine AR läuft. Für die Grusi ists natürlich 'einfacher' wenn schon eine volle Dauer-EMR festgestellt worden ist. In Ihren Fall heißt das aber nicht, dass wegen nur AR/Schwerbeh. nicht auch/gleichzeitig die Bedingungen für Grusi vorliegen. Haben Sie einen ablehnenden Bescheid der Grusi erhalten/Frist noch läuft? ...dann Widerspruch einlegen, falls die sich allein nur auf die AR berufen haben und keine weitere Prüfung eingeleitet haben. Andernfalls Neuantrag stellen und den weiteren Weg/Prüfung der vollen unbefristeten EM gehen. Gruß w. (Bei 'meiner' Grusi-Stelle ist es so, dass die bereits bei 100 % unbefristetem GdB zahlen, ohne weitere Nachprüfung - das mag aber von Stadt zu Stadt anders sein.)
nimmerhansam 05.05.2012 | 12:13
Hallo W*lfgang, herzlichen Dank für die neuesten Überlegungen. Sie haben mir einen interessanten Hinweis gegeben, Erwerbsmind.Rente ist gar nicht Voraussetzung für eine GruSi... Bei mir aber beruft sich das Sozialamt auch auf das nicht erreichte Alter, 65 Jahre! Es wurde mir hierzu eine Tabelle überrreicht. Bei Jahrg. 49 ist Bedürftigkeit mit 65J. + 3 Monaten Wartezeit. Oder aber--- eine Erwerbsminderung gegeben ist, nach § 41 Abs. 1 bzw. 3 Wie komme ich da weiter? Wer könnte einen verbindlich zum Sozialrecht beraten? MFG
Hamburgerinam 05.05.2012 | 15:19
Das ist m.E. auch richtig, dass Grundsicherung im Alter bei Ihnen noch nicht greift, erst mit Erreichen des regulären Rentenalters, in Ihrem Fall also 65 + 3. Und dann erhalten Sie auch den Mehrbedarf von 17 % aufgrund von Schwerbehinderung. Sie sind im März also 63 Jahre geworden, und beziehen die vorgezogene Altersrente, richtig ? Dann müssen Sie mit Alg II oder Sozialgeld aufstocken, sh. http://www.hamburg.de/sozialhilfe/1690224/kontakt-und-informatio… Sie müssen also diese Behörde kontaktieren: http://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11265863/ Suchen Sie mal in Internet auf der Behördenseite Stichwort "Sozialhilfe" alle nötigen Infos und Kontakte. Wenn Sie in einer Bedarsgemeinschaft (Partner Alg II) leben sollten, ist evtl. das Jobcenter der Ansprechpartner. Viel Erfolg und gern noch mal nachfragen.
Hamburgerinam 05.05.2012 | 15:25
Sorry, habe gerade realisiert, dass Sie ja schon GruSi beziehen bzw. das Geld vom Sozialamt bekommen. Das ist dann aber korrekt jetzt erst Sozialgeld und heisst ab 65 + GruSi. Wobei Grundsicherung ja der Oberbegriff für Alg II, Sozialgeld/Sozialhilfe und GruSi im Alter ist. Der Mehrbedarf gilt aber erst für den 3. Bedarfsfall.
Hamburgerinam 05.05.2012 | 16:22
Da taucht bei mir die Frage zu einem fiktiven Fall auf: ist bei Antrag mit Alter 63 die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente möglich, wenn die medizinischen und versicherungsrechtlichen Bedingungen zutreffen ? Oder muss die Altersrente beantragt werden ? Ich spekuliere gerade im Fall von Herrn Nimmerhans, dann wäre ja der Mehrbedarf bei GruSi möglich. Und er ist auch .....in nicht absehbarer Zeit imstande auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt .....mind. 3 Std täglich erwerbstätig zu sein. Sorry, wenn ich mich jetzt völlig in Nonsens verrannt habe.
W*lfgangam 05.05.2012 | 18:54
> Wie komme ich da weiter? Hallo nimmerhans, ich melde mich dazu morgen noch mal. Gruß w.
Hamburgerinam 06.05.2012 | 15:20
Ja, das habe ich jetzt verstanden. Sie haben/mussten ? also aus Hartz IV (=Grundsicherung für Erwerbsfähige) die Altersrente beantragen und stocken diese mit Sozialgeld auf, bis Sie mit 65+3 Mon. die Grundsicherung im Alter bekommen werden und dann auch den Mehrbedarf. Sind Sie mit Ihrem Schwerbehindertenstatus nie vom Jobcenter angesprochen worden auf Antrag einer Erwerbsminderungsrente ?
nimmerhansam 06.05.2012 | 18:52
Zitat von Hamburgerin anzeigenausblenden
Nein, bin ich nicht. Kann aber auch damit zusammen hängen, dass ich dort Ende 2007 die sog. 58er Regelung unterschrieben habe. "Vorzeitige Ausmusterung eines Arbeitslosen" (..bezeichne es mal so.) War vielleicht mein Fehler. Woher sollte man das alles wissen? Die Wartezeit der RV- also letzten 5 Jahre, davon 3 J. Pflichtbeiträge, wär seit Hartz4 ja erst 2008 erfüllt gewesen. Da hatte ich ja schon die 58er Regelung unterschrieben. Interessant ist wohl die Frage, wie Erwerbsminderung definiert wird? Einfach als reale Tatsache, ärztl. Gutachten usw. oder erst wenn die dt. RV es als solche anerkannt hat? Sie und auch W*lfgang gaben ja bereits den Hinweis.
Hamburgerinam 06.05.2012 | 23:30
So, jetzt haben wir den "Kasus Knaxsus". sh. http://www.ihr-rentenplan.de/html/rente_mit_58.html Bis Ende 2007 konnte man durch die sog. 58er Regelung Alg I oder Hartz IV (Alg II) beziehen, ohne dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Die Verpflichtung war, zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Rente zu gehen, zu dem dieses ohne Abschläge möglich war. Das traf damals aber nur noch für die Jahrgänge bis 1945 zu. Nach Auslaufen der 58er Reg. wurde dann geregelt, dass ein Hartz IV Bezieher nun"gezwungen" werden kann, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Rente zu beantragen. Bei Ihnen also mit 63. Ob das Arbeitsamt damals auf die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente hätte hinweisen sollen ? Warum - Sie hatten sich ja quasi "abgemeldet". (der o.g.Link erklärt nur die damalige 58er Reg. und Konsequenzen gut, alle anderen Renteninfos sind oft nicht mehr aktuell) Erwerbsminderung im Rentenrecht sh. hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Nav… Ob eine EM-Rente bei Ihnen mit 59 Jahren noch möglich gewesen wäre ? Ist m.E. fraglich und ausserdem Vergangenheit, die man auch mal ruhen lassen sollte.
nimmerhansam 07.05.2012 | 13:34
...OK, jetzt ist es mir auch klar. Wurde ich durch die 58er Regelung ich auf ein "falsches Gleis" gelenkt? Hatte mir Ihre Links nochmal angesehen. Wäre der Anspruch auf EMRente erfüllt... Zählt Hartz4 als Wartezeit? Aber Sie haben schon recht, es ist eh zu spät, für den Betroffenen negativ. Möchte den Dialog hiermit schliessen. Danke Ihnen u. den anderen für die Hilfestellung! MFG
W*lfgangam 07.05.2012 | 20:25
...hier hat sich ja doch einiges zusammengequasselt : Nabend, nimmerhans, wenn Sie eine Ablehnung der Grusi erhalten haben, legen Sie Widerspruch ein (sagte ich oben schon mal). Begründen Sie es damit, dass nicht allein die Regelaltersgrenze für diese Leistung entscheidend ist, sondern alternativ die Feststellung eine vollen EM auf Dauer. Diese Feststellung - sofern dazu bisher keine erfolgt ist - hat die Grusi selbst einzuleiten, § 45 SGB XII regelt das. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__45.html Eine laufende Altersrente, eine nicht bewilligte EM-Rente, schließen diese Leistung nicht aus. Sie können natürlich den Widerspruch auch erst mal zur Fristwahrung einlegen, verlangen zur weiteren Begründung Akteneinsicht bei Grusi, um zu sehen, welche Ermittlungen die dort seitens voller EM durchgeführt haben ...ich bin sicher, da fangen die Sachbearbeiter dort doch ein wenig zu Bibbern an (weil vorschnell und 'schlampig' entschieden), erwähnen noch, dass Sie einen Anwalt fürs Sozialrecht beauftragen werden, weil Ihr Antrag vorschnell nur in Bezug auf die Regelaltersgrenze abgelehnt wurde und werden die Nachzahlung im Falle positiver Feststellung dauerhaft voller EM (seitens der zuständigen Rentenversicherung) einklagen. Bingo :-) Gruß w. ...in Ihrer (finanziellen) Situation können Sie natürlich auch Prozesskostenhilfe für einen Anwalt erhalten, Auskunft dazu erteilt das örtliche Gericht.
Hamburgerinam 07.05.2012 | 21:02
Hallo Wolfgang, jetzt muss ich doch noch mal bei Ihnen nachfragen: Ich habe das so verstanden: Herr Nimmerhans bekommt ja schon zu seiner Rente aufgestockt Grundsicherung (in Form von Sozialgeld), allerdings noch nicht die Grusi im Alter. Das geht bei ihm erst mit 65+. Er möchte aber jetzt noch die 17% Mehrbedarf, die es dann zusätzlich gibt. Aber nur wenn jemand EM-Rente mit Grundsicherung aufstockt, erhält er den MB schon vor der Regelaltersgrenze. Soll das Grusi-Amt jetzt den MB zahlen, nur weil evtl. eine volle EM-Rente im Alter von 63 Jahren auch möglich gewesen wäre ? Diese mögliche Konstellation interessiert mich doch sehr, wenn es denn so wäre.
W*lfgangam 07.05.2012 | 21:57
Zitat von Hamburgerin anzeigenausblenden
Hallo Hamburgerin, Sie bringen da Einiges durcheinander - nimmerhans erhält _nicht_ die klassische Grundsicherung nach SGB XII, auch keine 'aufgestockte' Leistung nach SGB II (Hartz4), sondern nur die üblichen/normalen Leistungen der klassischen Sozialhilfe - mit deren ggf. 'Aufstockungen' im Rahmen des notwendigen Mehrbedarfs. Und noch mal deutlich - für die Grundsicherung nach SGB XII (Grundsicherung im Alter/alternativ bei voller EM auf Dauer) muss keine EM-Rente laufen/jemals festgestellt worden sein ...es wäre nur hilfreich und würde das Verfahren beim Grusi-Zahler abkürzen ... Ja, das 'Grusi-Amt' soll/muss den Mehrbedarf zahlen - nicht weil eine EM-_Rente_ vor 63 möglich wäre, sondern weil die UNBHÄNGIG VON EINER EM-RENTE IN EIGENER ZUSTÄNDIGKEIT DIE EM BEIM RENTENTRÄGER FESTSTELLEN MÜSSEN und dann die Grusi wg. EM bewilligen müssen ...sorry wg. Großbuchstaben, aber eine EM-Rente hat vordergründig nix mit der Grundsicherung vom Sozialamt vor der Regelaltersrente zu tun (wenn nicht verstanden, von oben wieder anfangen zu lesen und Zeile für Zeile verstehen ;-) Gruß w. ...Thema für mich nun aber erledigt, es ist alles gesagt, nimmerhans weiß was er zu tun hat :-)
nimmerhansam 08.05.2012 | 00:16
Dank nochmal für Ihren neuen Beitrag! Habe es also doch richtig interpretiert. Das Grusi-Amt hätte in meinem Fall einen EM-Bedarf prüfen müssen, § 43 SGB VI. Nur, wo ich jetzt zweifle> was ist, wenn sich das SozAmt auf das zu erreichende Alter- 65 J. + 3 Monate beruft. Lt. einer Tabelle -§ 41 Leistungsberechtigte- gibt es keine Grusi vor 65! Wird es in den Bundesländern evtl. unterschiedlich gehandhabt?... MFG
Feliam 08.05.2012 | 09:22
Das Entscheidende ist, dass Sie Grundsicherung bekommen (samt Mehrbedarf) und die gibt es einmal wegen Alters (65+) und zum anderen -unabhängig von irgendeiner Altersgrenze- bei Vorliegen von voller unbefristeter EM, wer auch immer diese festgestellt hat.
nimmerhansam 08.05.2012 | 19:55
Danke Feli! Ja, habe schon verstanden. Die andere Hürde ist aber doch die EM-Rente gegenüber der RV durch zu setzen. Bekomme ja schon AltersRente. Lt. § 34 und Komment. durch andere Foristen, Wandlung doch nicht möglich!? Hatte vor gut 10 Jahren schwere Erkrkg. (Krebs), kann physisch noch psychisch mir einen Rechtstsreit mit der dt. RV erlauben. MFG
W*lfgangam 08.05.2012 | 20:08
Zitat von nimmerhans anzeigenausblenden
Hallo nimmerhans, ...ich habe ja eine Affengeduld ;-) - daher zum 3. Mal: Sie brauchen keine Wandlung der Altersrente in EM-Rente, sondern die Einleitung einer Prüfung der Grusi-Stelle, ob bei Ihnen die volle EM auf Dauer vorliegt - UNBHÄNGIG von der 'nur' festgestellten AR/Schwerbehinderung. Die Altersgrenze 65 + xx ist nur für die gedacht, die nicht vorher schon voll EM auf Dauer sind
nimmerhansam 08.05.2012 | 20:52
...hm, will ja Ihre A-Gedult u. Nerven nicht überstrapazieren. Aber bitte verstehen Sie doch, ich bin kein Jurist oder Siozialrechtsexperte!... Sie schreiben: Feststellung/ Prüfung durch das GruSi-Amt... Aber, was nützt mir die Prüfung u. evtl. auch Bestätigung meiner EMindrg? Ist das eine rechtsfeste Grundlage, woraus die Grusi ihre Entscheidung trifft??? (Unabhängig von Entscheidungen der dt. RV-Bund)... aus dem § 43 lese ich das so auch nicht heraus. ...Dann seien Sie doch bitte so freundlich u. erläutern sie es mir mal in deutlichen Worten, so dass ich es auch als Laie verstehe! Dank u. Gruß im Voraus
nimmerhansam 08.05.2012 | 20:52
...hm, will ja Ihre A-Gedult u. Nerven nicht überstrapazieren. Aber bitte verstehen Sie doch, ich bin kein Jurist oder Siozialrechtsexperte!... Sie schreiben: Feststellung/ Prüfung durch das GruSi-Amt... Aber, was nützt mir die Prüfung u. evtl. auch Bestätigung meiner EMindrg? Ist das eine rechtsfeste Grundlage, woraus die Grusi ihre Entscheidung trifft??? (Unabhängig von Entscheidungen der dt. RV-Bund)... aus dem § 43 lese ich das so auch nicht heraus. ...Dann seien Sie doch bitte so freundlich u. erläutern sie es mir mal in deutlichen Worten, so dass ich es auch als Laie verstehe! Dank u. Gruß im Voraus
W*lfgangam 08.05.2012 | 22:03
Zitat von nimmerhans anzeigenausblenden
Hallo nimmerhans, nicht 43, § 45 ist hier zutreffend, dass die Grusi die EM feststellen lassen muss - wenn noch kein Anderer das gemacht hat. Siehe meinen Beitrag vom 07.05., 20:25 h Natürlich nutzt Ihnen diese Prüfung und Feststellung etwas, weil Sie dann die Grundsicherung mit erhöhtem Bedarf erhalten (dazu muss Ihre Rente nicht umgewandelt werden, das sind 2 paar ganz verschiedene Schuhe) - nur, Ihre Grusi hat sie bisher nicht gemacht, diese Prüfung ...und dazu müssen Sie die 'zwingen' - geht hier nicht online und da kommen Sie auch nicht weiter. Folgen Sie meinem Rat, gehen Sie wenigstens in Ihr Seniorenbüro, drucken Sie die Texte hier aus oder führen Sie die 'Kollegen' am eigenen Büro-Rechner dahin. Für die sind solche Fragen und wo gehts weiter tägliches Geschäft. Gute Nacht w.
nimmerhansam 10.05.2012 | 23:17
Hallo W*lfgang, ja, § 45 sagt tatsächlich etwas anderes aus. Mich irritierte immer der Verweis auf die Entscheidung der RV. Noch deutlicher die Aussage von § 30 -Mehrbedarf Abs 2.! Werde mich auf diese berufen u. evtl. mich beim SOVD, Sozialverband Dt. erkundigen. Falls Erfolg, werde ich hier berichten. Kann natürlich dauern. Mit bestem Dank/Gruß nh
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