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Wechsel in die Selbständigkeit

von Dolph12.06.2008 | 13:00
1002 Ansichten
5 Antworten
Ich bin 37 Jahre verheiratet, 2 Kinder und habe 11 Jahre als Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, größtenteils die jeweiligen Höchstbeträge entsprechend der Bemessungsgrenze. Ich beabsichtige, mich dieses Jahr selbständig zu machen und würde dann keine Einzahlungen mehr leisten. Meine Frau erzieht z.Zt. die Kinder. Frage: Haben wir aus den früheren Beitragszahlungen heraus auch in der Selbständigkeit noch irgendeine Hinterbliebenenvorsorge oder ggfs. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente und wenn ja in welcher Höhe bzw. nach welcher Maßgabe? Oder würde das mit Ende der Beitragszahlungen wegfallen?

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 12.06.2008 | 13:30

Hallo Dolph,

die Hinterbliebenversorgung wird durch das Ende der Beitragszahlung nicht eingeschränkt. Voraussetzung ist hier die Wartezeit von 5 Beitragsjahren, die Sie ja zurückgelegt haben. Die Rentenhöhe ergibt sich dann aber nur aus den bisher zurückgelegten Zeiten.

Anders ist es bei der EM-Rente. Hier brauchen Sie außer der Wartezeit noch 3 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren. Diese Voraussetzung ist nach 2 Jahren ohne Beitragsleistung "weg". Auch die Zahlung des freiwilligen Mindestbeitrages könnte dies nicht verhindern. Hier sollten Sie über alternative Versicherungsmöglichkeiten nachdenken (sofern Sie nicht nach der Art Ihrer Selbständigkeit sowieso versicherungspflichtig sind - dies sollten Sie unbedingt vorab abklären).

Moderatoren-Antwortam 12.06.2008 | 14:16

Da haben Sie natürlich Recht, Happy.

Vom Tod bis zum 60. Lebensjahr wird eine Zurechungszeit ermittelt, die mit einer Art Durchschnitt der bisherigen Beiträge bewertet wird. Diese Bewertung der ZZ wird desto geringer, je länger die Lücke ohne Beitragszahlung wäre.

3 Antworten

Rosannaam 12.06.2008 | 13:37
Hallo Dolph, ich vermute, Sie sind 37 Jahre alt UND verheiratet und nicht 37 Jahre verheiratet, oder? :-)) Trifft das 1. zu, und Sie haben 11 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet (ab 1997?), können Sie mit freiwilligen Beiträgen die Anwartschaft für eine Erwerbsminderungsrente nicht aufrecht erhalten! Diesbezüglich möchte ich Ihnen dringend empfehlen, sich an die zuständige DRV zu wenden und sich beraten zu lassen. Evtl. sind Sie als Selbständiger sogar rentenversicherungPFLICHTIG,aber dies sollten Sie in einem persönlichen Gespräch klären. Ein Anspruch auf Witwenrente besteht auf jeden Fall (wenn die Witwe nicht wieder heiratet), da die Mindestwartezeit von 5 Jahren erfüllt ist. Das gleiche gilt für die Waisenrente, solange die Kinder waisenrentenberechtigt sind, d.h. die persönlichen Voraussetzungen erfüllen (unter 18 Jahre, darüber hinaus in Schul- oder Berufsausbildung etc.). MfG Rosanna.
Happyam 12.06.2008 | 13:54
Expertin: Die Rentenhöhe ergibt sich aus den bislang zurückgelegten Zeiten plus Zurechnungszeit!!! (ZZ= Zeitraum zwischen dem Tod des Versicherten bis zum 60 Lebensjahr) ähnlich wie bei der Erwerbsminderungsrente! Rosanna: Ihre Anmerkung war spitze;-)) Da fehlt doch bestimmt nur ein "KOMMA" Dolph: Empfehlung von mir, weil zu klären ist es nicht hier... Selbständige unterliegen manchmal schon vom Gesetz her der Rentenversicherungspflicht und um das zu beurteilen ist es immer ratsam in einer Beratungsstelle vorzusprechen. Dort wird Ihnen dann ganz genau erklärt, welche Möglichkeiten es gibt und was diese dann für Auswirkungen haben können. LG Happy
Happyam 12.06.2008 | 14:24
yeap, genau das haben Sie gut beschrieben! LG Happy
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