Hallo Dolph,
die Hinterbliebenversorgung wird durch das Ende der Beitragszahlung nicht eingeschränkt. Voraussetzung ist hier die Wartezeit von 5 Beitragsjahren, die Sie ja zurückgelegt haben. Die Rentenhöhe ergibt sich dann aber nur aus den bisher zurückgelegten Zeiten.
Anders ist es bei der EM-Rente. Hier brauchen Sie außer der Wartezeit noch 3 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren. Diese Voraussetzung ist nach 2 Jahren ohne Beitragsleistung "weg". Auch die Zahlung des freiwilligen Mindestbeitrages könnte dies nicht verhindern. Hier sollten Sie über alternative Versicherungsmöglichkeiten nachdenken (sofern Sie nicht nach der Art Ihrer Selbständigkeit sowieso versicherungspflichtig sind - dies sollten Sie unbedingt vorab abklären).
Da haben Sie natürlich Recht, Happy.
Vom Tod bis zum 60. Lebensjahr wird eine Zurechungszeit ermittelt, die mit einer Art Durchschnitt der bisherigen Beiträge bewertet wird. Diese Bewertung der ZZ wird desto geringer, je länger die Lücke ohne Beitragszahlung wäre.
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