Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Wechsel Selbständig in Angestelltenverhältnis

von Marie15.08.2015 | 17:02
1142 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich bin weiblich, 1960 geboren und lebe/arbeite immer in den alten Bundeländern Habe während meiner Ausbildungszeit (Lehre) zwischen 1979 und 1981 in die gesetzliche Rente einbezahlt. Nachweise vorhanden. 1981-1989 Studium (nebenher gearbeitet) keine Nachweise Ab 1990 war ich selbständig bis heute. (private Rentenvorsorge über LV) Ein möglicher Wechsel in ein Angestelltenverhältnis ist anvisiert ab 01/2016 (vielleicht auch früher) Da ich dann wieder rentenversicherungspflichtig werde, ergeben sich folgende Fragen. Habe ich Ansprüche gegenüber der Rentenversicherungsanstalt bei Eintritt in den Ruhestand ab 65 Jahre auf Basis des dann noch eingezahlten Geldes? Oder verfällt das eingezahlte Geld?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Antwort von "KSC" trifft zu.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Brigitteam 15.08.2015 | 17:14
Wieder so ein Fall......noch schnell in die GKV wechseln, bevor einem die Beiträge der PKV im Alter erschlagen.....ich wünsche Ihnen, dass das nicht klappt
KSCam 15.08.2015 | 17:52
In der DRV benötigt man für die Regelaltersrente 5 Jahre (60 Monate) Beiträge. Hierfür haben Sie in den nächsten 10 Jahren noch genügend Zeit. Bisher zählt wohl die Lehre als Beitragszeit (2 Jahre), während des Studiums werden Sie wohl kaum Beiträge gezahlt haben, damals waren Jobs neben dem Studium in aller Regel bversicherungsfrei. Das Studium ist eine Anrechnungszeit aber keine für die 5 jahre zählende Beitragszeit. PS: Brigittes Kommentar geht an der Frage komplett vorbei- in der Fragestellung ging es um Rente, nicht um die Krankenversicherung. :)
Marieam 15.08.2015 | 19:21
Danke für die Antwort bez. der DRV. Wie schon richtig angemerkt, es ging nicht um die GKV. In diese kann und will ich nicht wechseln. Sehr geehrte Brigitte, wieso diese Anfeindungen? Ich dachte, dass wäre ein Informationsforum und keine Spekulationswiese.
Herr Z.am 15.08.2015 | 19:39
http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=2071… 2015 Untere Lohn-Gruppe für 'Arbeit' wäre EUR 1.975 netto - sonst: Hobby-Helfer Würden Jobcenter sich nicht so hartnäckig weigern, in Arbeit zu vermitteln, würde es gar nicht so viele Hartzis geben. Wessen Geschäfts-Modell nicht mal die Bezahlung für "untere Lohn-Gruppe" ermöglicht, hat offenkundig keine auf Gewinn-Erzielung ausgerichtete Unternehmung und betreibt somit nach Finanz-Amt-Standards lediglich ein Hobby. Weshalb sollten "Behörden" Hobby-Helfer vermitteln dürfen, zudem noch mit Rechts-Folgen-Belehrung ? Für die Berechnung des Leistungs-Anspruchs bei der ARMEN-Fürsorge wurde früher auf "Lohn-Abstand" zu "unteren Lohn-Gruppen" abgestellt und behauptet, das Leben in der Stadt sei teurer als auf dem Land. "Untere Lohn-Gruppe" plus Kinder-Geld war doch wohl früher Hartz-IV-fuer-2-Eltern-plus-3-Kinder-plus-Lohn-Abstand. Ergibt bei Regel-Bedarf somit EUR 360 + 360 + 234 + 234 + 234 = EUR 1.422 Für die Land-Bevölkerung wäre dann auf niedrige Mieten abzustellen: Wohn-Geld Mieten-Stufe 1 (EUR 561) plus 10 % bei 5 Personen: EUR 617,10 EUR 1.422 + EUR 617,10 = EUR 2.039,10 EUR 2.039,10 - EUR 184 - EUR 184 - EUR 190 = EUR 1.481,10 Fehlt nur noch der Lohn-Abstand. Bei einem Lohn-Abstand in Höhe von ca. 25 % des Lohnes, müsste dieser Lohn unterer Lohn-Gruppen ca. EUR 1.975 netto pro Monat betragen, bei 168 Stunden pro Monat somit oberhalb von ca. EUR 11,75 netto pro Stunde. EUR 2.600 brutto pro Monat bringt bei Steuer-Klasse III und 3 Kindern monatlich ca. EUR 1.942 netto. Herr Z.
Gackiam 16.08.2015 | 13:49
Zitat von Herr Z. anzeigenausblenden
Herr Z. schrieb

Richter können offenkundig nicht erklären, weshalb Hartz IV verfassungs-konform sein könnte, sonst hätte doch wohl schon mal einer von denen zumindest versucht, so etwas vorzutragen.

Auch das BVerfG lässt schon die Hosen runter:

BVerfG: auf die tatsächlichen Lebens-Verhältnisse kommt es nicht an, wenn das Jobcenter keine Leistungen zahlen will, muss es nicht zahlen.

Sofern der Existenz-Minimum verweigernde Tat-Richter keine Rechts-Grundlage kennt, die die Verweigerung des Existenz-Minimums zulassen könnte, darf der Tat-Richter seine Leistungs-Verweigerung auch auf solche Behauptungen stützen, die offenkundig unwahr sind.

Das BVerfG duldet auch solche Gerichts-Entscheidungen, von denen dem BVerfG aus eigenen Beweisen bekannt ist, dass diese auf unwahren Behauptungen der Tat-Richter beruhen.

Kirchhof, Masing, Baer, BVerfG 1 BvR 3098/14, ständige Rechtsprechung

Gaier, Schluckebier, Paulus, BVerfG 1 BvR 171/15, ständige Rechtsprechung

Auch das BVerfG kann offenkundig nicht erklären, weshalb die Verweigerung des Existenz-Minimums zulässig sein könnte und verhängt deshalb Geld-Strafen (1 BvR 2899/14, 1 BvR 3121/14, 1 BvR 3323/14, 1 BvR 3457/14, Kirchhof, Masing, Baer) gegen Opfer (also nicht gegen die Täter) derartiger Verweigerungen des Existenz-Minimums, wohl in der Hoffnung, dass Opfer sich dann nicht mehr an das BVerfG wenden und die Richter des BVerfG "Nicht-Wissen" vortäuschen können.

Neulich erklärte das BVerfG (Kirchhof, Masing, Baer), es sei für BVerfG-Richter wichtiger, Bild-Zeitung zu lesen, als das Existenz-Minimum zu verschaffen (1 BvR 2899/14 i.V.m. 1 BvR 194/13).

Herr Z.

Z, Z, Zipperlein, wie kann man nur so garstig sei? Wer verzapft hier so ´nen Mist, wenn das nicht mal das Z-lein ist.....
Herr Z.am 16.08.2015 | 14:28
Richter können offenkundig nicht erklären, weshalb Hartz IV verfassungs-konform sein könnte, sonst hätte doch wohl schon mal einer von denen zumindest versucht, so etwas vorzutragen. Auch das BVerfG lässt schon die Hosen runter: BVerfG: auf die tatsächlichen Lebens-Verhältnisse kommt es nicht an, wenn das Jobcenter keine Leistungen zahlen will, muss es nicht zahlen. Sofern der Existenz-Minimum verweigernde Tat-Richter keine Rechts-Grundlage kennt, die die Verweigerung des Existenz-Minimums zulassen könnte, darf der Tat-Richter seine Leistungs-Verweigerung auch auf solche Behauptungen stützen, die offenkundig unwahr sind. Das BVerfG duldet auch solche Gerichts-Entscheidungen, von denen dem BVerfG aus eigenen Beweisen bekannt ist, dass diese auf unwahren Behauptungen der Tat-Richter beruhen. Kirchhof, Masing, Baer, BVerfG 1 BvR 3098/14, ständige Rechtsprechung Gaier, Schluckebier, Paulus, BVerfG 1 BvR 171/15, ständige Rechtsprechung Auch das BVerfG kann offenkundig nicht erklären, weshalb die Verweigerung des Existenz-Minimums zulässig sein könnte und verhängt deshalb Geld-Strafen (1 BvR 2899/14, 1 BvR 3121/14, 1 BvR 3323/14, 1 BvR 3457/14, Kirchhof, Masing, Baer) gegen Opfer (also nicht gegen die Täter) derartiger Verweigerungen des Existenz-Minimums, wohl in der Hoffnung, dass Opfer sich dann nicht mehr an das BVerfG wenden und die Richter des BVerfG "Nicht-Wissen" vortäuschen können. Neulich erklärte das BVerfG (Kirchhof, Masing, Baer), es sei für BVerfG-Richter wichtiger, Bild-Zeitung zu lesen, als das Existenz-Minimum zu verschaffen (1 BvR 2899/14 i.V.m. 1 BvR 194/13). Herr Z.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026