1. Die Anhebung der Altersgrenze (Altersrente für Schwerbehinderte) gilt nicht für
- Versicherte, die bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren.
Diese Versicherten können die Altersrente weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres - ohne Abschlag - in Anspruch nehmen ( das bedeutet: der bisherige Zugangsfaktor beträgt nunmehr 1,0).
2. Die Versicherten (geboren ab Januar 1944) können mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente für Schwerbehinderte erhalten. Der bisherige Zugangsfaktor (hier: 0,892) bleibt für die bisherigen Entgeltpunkte weiterhin maßgebend.
3. Aufgrund der Besitzschutzregelung wird die Altersrente mindestens in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Ein geringerer Rentenbetrag kann somit nicht zur Auszahlung kommen. Die Nachfolgerente (Altersrente) wird, weil keine weiteren Beitragszeiten zurückgelegt wurden, in der Regel nicht höher.
4. Auch aufgrund der gfls. zu versteuernden Renten ergeben sich keine Änderungen. Es ist unerheblich ob eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Altersrente geleistet wird.