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Experten-Antwort

Wechsel von 5 Tage-Woche auf 4 Tage-Woche

von Veronika04.05.2017 | 13:53
1239 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag. Ich erhalte eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Ich habe bei meiner neuen Arbeitsstelle 19,5 Stunden von Montag - Freitag (ca. 4 Stunden täglich) im Dezember 2016 und Januar 2017 gearbeitet. Ab Februar 2017 hat sich die Verteilung der 19,5 Std. Arbeitszeit auf die Tage verändert (jetzt ca. 5 Stunden täglich), denn ich arbeite Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, d. h. Mittwoch habe ich frei. In dem Formular zum Hinzuverdienst wurde von meinem Arbeitgeber angegeben, dass ich 5 Tage die Woche arbeite. Ist es meine Mitwirkungspflicht, dass ich der Rentenversicherung bescheid gebe, dass ich nun anders arbeite? Im Bescheid steht davon nichts. Ich will das wissen, damit ich nicht evtl. Rentenleistungen rückwirkend gestrichen bekomme und zurückzahlen muss. Vielen Dank im Voraus.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.05.2017 | 15:45

Hallo, Veronika,

wir gehen davon aus, dass es völlig ausreicht, um Ihrer Mitwirkungspflicht Folge zu leisten, wenn Sie den zuständigen Sachbearbeiter telefonisch kurz über die neue Situation informieren. Sofern Ihr Einkommen sich nicht in der Art verändert, dass dies eine Auswirkung auf die Rentenhöhe hätte und die Hinzuverdienstgrenzen wie bisher eingehalten werden, wird sich an der Rentenhöhe wegen des Wechsels nichts verändern. Als Bezieherin einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente bewegen Sie sich auch nach dem Wechsel in eine 4-Tage-Woche in dem Bereich des definierten Leistungsvermögens von tgl. 3-6 Std.

2 Antworten

senf-dazuam 04.05.2017 | 14:36
Hallo Veronika! Mit einer teilw. EM-Rente dürfen Sie bis zu 6 Stunden pro Tag arbeiten. Sowohl mit 4 als auch mit 5 Stunden scheint mir da kein Widerspruch vorzuliegen. Wenn Sie es ganz genau wissen wollen, schreiben Sie Ihrem Sachbearbeiter (siehe Bescheid) eine kurze Notiz dazu. Der wird sich dann ggf. melden ...
Kahlaam 04.05.2017 | 14:52
Ergänzung vielleicht noch zu senf-dazu; Behalten Sie Ihre Hinzuverdienstgrenze im Auge. Sollten Sie sie überschreiten kann die EMRT gekürzt werden. Mfg
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