Hallo, Veronika,
wir gehen davon aus, dass es völlig ausreicht, um Ihrer Mitwirkungspflicht Folge zu leisten, wenn Sie den zuständigen Sachbearbeiter telefonisch kurz über die neue Situation informieren. Sofern Ihr Einkommen sich nicht in der Art verändert, dass dies eine Auswirkung auf die Rentenhöhe hätte und die Hinzuverdienstgrenzen wie bisher eingehalten werden, wird sich an der Rentenhöhe wegen des Wechsels nichts verändern. Als Bezieherin einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente bewegen Sie sich auch nach dem Wechsel in eine 4-Tage-Woche in dem Bereich des definierten Leistungsvermögens von tgl. 3-6 Std.