Die Reglung des § 43 Abs. 6 SGB VI eröffnet Versicherten, die bereits seit einem Zeitpunkt vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert sind, die Möglichkeit, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erwerben, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Für die Wartezeiterfüllung spielt der Tätigkeitsort grundsätzlich keine Rolle. Ein Rentenanspruch könnte bei diesem Personenkreis z. B. auch durch freiwillige Beiträge entstehen.