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Experten-Antwort

Wechsel von Erwerbsminderungsrente in Rente wegen Schwerbehinderung

von Ulli10.06.2015 | 12:15
2142 Ansichten
4 Antworten

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Ich wurde aufgrund meiner schweren Krankheit aufgefordert einen Rehantrag zu stellen und bekomme seit vergangenenm Jahr Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ich habe einen Gdb von 60. Ich bin 62 Jahre . Darf ich trotz damaliger Aufforderung nun zur Rente wegen Schwerbehinderung wechseln, da diese vermutlich geringere Abschläge enthält?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ja, Sie können jederzeit zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln, wenn Sie die Wartezeit von 35 Jahren für diese Rente erfüllt haben.

Wenn Sie bei Ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Vertrauensschutzregelung (§ 264d S. 2 in Verbindung mit § 77 Abs. 4 SGB VI) nicht erfüllt hatten, kann sich ein frühzeitiger Wechsel zur Altersrente auch bei den Abschlägen lohnen. Zwar wird der Abschlag für alle Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente grundsätzlich in die Altersrente übernommen, allerdings für Zeiträume, in denen Sie die Rente nicht (mehr) vorzeitig in Anspruch genommen haben, wieder rückgängig gemacht. Das wäre (falls Sie Jahrgang 1953 sind) bei Ihnen eventuell der Abschlag für einen Monat, da der Abschlag bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für Zeiten des Rentenbezugs bis zum 63. Lebensjahr und 7 Monate geht, der Abschlag bei der Erwerbsminderungsrente bei Rentenbeginn im Jahr 2014 (ohne Vertrauensschutz) hingegen bis zum 63. Lebensjahr und 8 Monate. Die Altersrente würde also bei einem Rentenbeginn bis spätestens zum 63. Lebensjahr und 7 Monate einen um 0,3 % geringeren Abschlag enthalten. Für neue Entgeltpunkte wäre der Abschlag darüber hinaus noch niedriger.

Sie sollten sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen, zu welchem Zeitpunkt sich der Wechsel lohnt. Sie können sich dort eine individuelle Probeberechnung erstellen lassen.

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3 Antworten

Die Farbe Schwarzam 10.06.2015 | 12:30
Hmnaja, die Abschläge, die Sie in der Em-Rente haben, bleiben wohl bestehen. Dies betrifft alle Zeiten bis zum Leistungsfall der bisherigen Rente. Alles, was -danach- noch an Versicherungszeiten zurückgelegt wurde/wird, erhält den von Ihnen angestrebten geringeren Abschlag. Zur Ausgangsfrage: Ja, trotz der Aufforderung dürfen Sie jederzeit gern selbst wechseln. Der Aufforderung zum Rehaantrag sind Sie ja nachgekommen, Thema ist mit der EM-Rentengewährung abgeschlossen gewesen. MfG
ChristianMam 11.06.2015 | 08:24
Eine Nachfrage zur Expertenantwort: Sofern der Beginn der (umzuwandelnden) EM-Rente nach dem Juli 2014 liegt, hat diese doch eine verlängerte Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr. Wenn man diese EM-Rente jetzt VOR dem Erreichen des 62. Lebensjahres in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umwandelt, fallen diese Zeiten doch wohl "weg", oder? (Es ist mir klar, dass die EP besitzgeschütz sind und er Zahlbetrag nicht weniger werden kann, aber der o.g. Effekt (= ein zurück von Abschlagsmonaten) würde hier zwar ebenso anzuwenden sein, aber aus diesem Grunde nicht greifen) Ist das so richtig?
-am 11.06.2015 | 08:53
Das ist richtig, wurde in der bisherigen Antwort nicht thematisiert, weil es bei Ulli nicht zutreffen kann. Er ist schon 62 Jahre alt. Bei der Altersrente werden Zeiten nur bis zum Monat vor Rentenbeginn angerechnet. Die Zurechnungszeit nach dem Rentenbeginn der Altersrente könnte also nicht als Anrechnungszeit bei der Altersrente berücksichtigt werden, entfällt somit. Da die besitzgeschützten Entgeltpunkte einerseits nicht immer greifen, andererseits persönliche Entgeltpunkte sind, also die bisherigen Abschläge über den Zugangsfaktor bereits enthalten, könnte sich ein Wechsel vor dem 62. Lebensjahr tatsächlich nicht lohnen. Man sollte sich also – wie bereits erwähnt – beim Rentenversicherungsträger individuelle Probeberechnungen erstellen lassen und sich ausführlich individuell beraten lassen, bevor man den Antrag auf Altersrente stellt.
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