Hallo Rentino,
bei der Berechnung der Beiträge wird wegen deren monatlicher Fälligkeit auch auf die anteilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze abgestellt. Da sie ab August (wieder) über der monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegen, sind für den über der BBG liegenden Verdienst auch keine Beiträge zu entrichten.