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Wechsel zur Ärzteversorgung

von A. Schulz25.02.2008 | 09:52
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo! Ich bin seit 12/06 als Ärztin beschäftigt, habe es aber bisher versäumt, den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen, um zur Ärzteversorgung zu wechseln. Als ich das jetzt nachgeholt habe, bekam ich ein Schreiben, ich solle 3000€ Beiträge für das vergangene Jahr nachbezahlen, die bereits in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge bekäme ich direkt auf Antrag zurückerstattet. Gerade habe ich mich bei der Hotline der Deutschen Rentenversicherung erkundigt. Dort wurde mir gesagt, eine Rückerstattung wäre erst 24 Monate nach Austritt aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich. Welche der Aussagen stimmt denn nun? Vielen Dank für die Hilfe! A. Schulz

4 Antworten

Vorsichtam 25.02.2008 | 10:26
Von der Versicherungspflicht befreite können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit (60 Monate) erfüllt haben.
A. Schulzam 25.02.2008 | 10:18
Gerade habe ich gelesen, dass Beträge generell überhaupt nur dann erstattet werden, wenn kein Recht auf freiwillige Versicherung besteht. Wann besteht denn kein Recht auf freiwillige Versicherung? Könnte das tatsächlich bedeuten, dass ich mich sofern ich in die Ärzteversorgung wechsel, für das vergangene Jahr quasi doppelt Rentenversichern muss?
Heinz_Nbgam 25.02.2008 | 17:56
Liebe Kollegin Schulz! Im standesrechtlichen Versorgungswerk, also der Ärzteversorgung, sind sie nach Landesrecht per Gesetz ein Pflichtmitglied, sobald Sie zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt sind (Approbation, Kammermitglied). Solange Sie sich von der gesetzlichen RV noch nicht befreien haben lassen, fällt für die Ärzteversorgung ein sog. Mindestbeitrag an, dies ist jeweils in der Satzung Ihrer landesspezifischen Ärzteversorgung geregelt. Beispiel Bayern: "Liegt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Bayerischen Ärzteversorgung nicht vor, so ist an die Bayerische Ärzteversorgung der halbe Mindestbeitrag zu zahlen, der 2008 jährlich 788,40 EUR (West) bzw. 669,60 EUR (Ost) beträgt" (www.aezteversorgung.net) Möglicherweise besteht die jetzt erhobene Nachforderung aus diesem Mindestbeitrag. Ich vermute, Sie haben seit 12/06 ja auch mehr als 3000€ Beiträge in die gesetzliche RV einbezahlt. Prüfen Sie dies ggf. anhand Ihrer Gehaltsabrechnungen. Beiträge aus der gesetzlichen RV werden auf Antrag erstattet, wenn Sie bisher weniger als 60 Pflichtbeitragsmonate dort haben (auch RV-pflichtige Studentenjobs zählen dazu, fordern Sie ggf. einen Versicherungsverlauf an). Zu diesem Thema gibt es eine Broschüre der gesetzl. RV. Tatsächlich bestehen hier 24 Monate Wartezeit. Zumindest in Bayern findet eine rückwirkende Versicherung in der Ärzteversorgung nur dann statt, wenn Sie in den ersten 3 Monaten seit Beschäftigungsbeginn aus der gesetzlichen RV aussteigen. Wenn nicht, ist erst mal "nur" der Mindestbeitrag in die Ärzteversorgung fällig. Fragen Sie am besten bei Ihrer Ärzteversorgung nach, ob die geforderten 3000 € dieser Mindestbeitrag sind. Und wenn schon, das Geld ist im Gegensatz zur gesetzl. RV ja gut angelegt. Auch wenn es mehr Spass macht, es gleich auszugeben ;) Schöne Grüße Heinz
Heinz_Nbgam 25.02.2008 | 18:16
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