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Wechselnde und befristete Einnahmen als freiberuflicher Dozent

von juergen5110.01.2009 | 19:14
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin als Unternehmensberater seit 2002 selbständig und seit kurzem nebenbei auch als Dozent in der Erwachsenenbildung tätig und mit diesen Einnahmen rentenversicherungspflichtig. Da es es sich um befristete Tätigkeiten mit Unterbrechungen und wechselnden Einnahmen handelt, frage ich mich wie sich meine Beitragshöhe berechnet. Monatlich einkommensgerecht? Kann ich auch den halben Regelbeitrag in Anspruch nehmen? Was passiert dann, wenn ich ab nächsten Monat kein Einkommen mehr als Dozent erziele? Danke

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Besser als "-_-" kann man die Frage nicht erläutern.

4 Antworten

Hannesam 10.01.2009 | 19:59
Bitte nur halben Regelbeitrag entrichten bzw. beantragen und immer alles im Nachgang der DRV Bund melden. Nach Einkommenshöhe auf keine Fall beantragen, es sei denn, man will eine höhere Rente erzielen. Bitte sofort bei der DRV Bund nachfragen; dort wird man kompetent beraten, wenn man die Karten offen auf den Tisch legt. Gott sei Dank sind Sie auf den richtigen Dampfer aufgesprungen.
-_-am 11.01.2009 | 00:05
Als selbständig gelten Lehrer, wenn sie an Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen unterrichten. Dabei muss es um das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht gehen. Der Lehrbegriff wird weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Selbständiger Erzieher sind Sie, wenn Ihre Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen gerichtet ist. Neben Erziehe-rinnen und Erziehern in Kindergärtern oder Horten sind auch Tagesmütter versicherungspflichtig. Wenn Sie als Lehrer, Erzieher oder Pflegeperson selbständig sind und versicherungspflichtige Arbeitnehmer (auch Auszubildende) beschäftigen, sind Sie nicht rentenversicherungspflichtig. Deren Tätigkeit muss jedoch im Zusammenhang mit Ihrer eigenen stehen. Eine Reinigungskraft in Ihrem Privathaushalt steht Ihrer Versicherungspflicht nicht entgegen. Mit einer Hilfskraft im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze (400 Euro) bleiben Sie ebenfalls versicherungspflichtig. Anders ist es, wenn Sie mehrere geringfügig Beschäftigte haben, die einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit können Sie sich für den sogenannten halben Regelbeitrag entscheiden. Sie können ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__15.html Sie geben, wenn Sie einkommensgerechte Beiträge zahlen wollen, als "Neueinsteiger" zunächst eine gewissenhafte Schätzung des jährlichen Einkommens ab und müssen später den Einkommensteuerbescheid vorlegen. Das im Einkommensteuerbescheid angegebene Einkommen wird zu 1/12 als Monatseinkommen berücksichtigt. Wenn Sie danach bis 400,- EUR mtl. liegen, sind Sie nicht versicherungspflichtig. Im Ausnahmefall kann das tatsächliche Einkommen monatlich nachgewiesen werden. Ihr Steuerberater wird sich vermutlich über ein solches Ansinnen sehr freuen. Es macht auch nur wirklich Sinn, wenn Sie sehr stark schwankende Einnahmen (oder auch Ausgaben) haben bzw. vielleicht monatelang kein Einkommen erzielen, insgesamt aber mit dem Zwölftel des Jahreseinkommens über 400,- EUR mtl. liegen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem kontoführenden Rentenversicherungsträger über die für Sie individuell sinnvollste Gestaltungsmöglichkeit. Sie sind geringfügig tätig, wenn Ihr Arbeitseinkommen regelmäßig unter 400 Euro im Monat liegt. Dabei kommt es allein auf Ihren aktuellen Verdienst an. Um festzustellen, ob bei Ihnen auch bei mehreren geringfügigen Tätigkeiten insgesamt noch Geringfügigkeit vorliegt, müssen Sie diese zusammenrechnen. Nicht addiert wird dabei ein geringfügiger Arbeitnehmer-Job und eine geringfügige selbständige Tätigkeit. Link: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/sid_5F95597956… Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de…
pitttam 11.01.2009 | 11:47
Bin in ähnlicher Situation. Rentenbeitr. ist bei mir geklärt,verhällt sich genau wie von Ihnen beschrieben.Wie ist es mit dem Beitr. zur Krankenversicherung? Im Voraus vielen Dank u. Gruß
Falsches Forumam 11.01.2009 | 19:31
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