Hallo Hans Theorius,
die Schwerbehinderteneigenschaft muss im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen. Bitte beachten Sie, dass Ihr jetziger Schwerbehindertenausweis noch bis 12/2014 gültig ist.
Aufgrund des Verfahrens beim Versorgungsamt wird der GdB möglicherweise vor Ende des Jahres auf weniger als 50 reduziert. Allerdings gilt der bisherige GdB weiter, bis der neue Bescheid des Versorgungsamtes bindend ist. Anschließend gilt noch für drei Kalendermonate eine Schonfrist (§ 116 Abs. 1 SGB 9), in der weiterhin von der Schwerbehinderteneigenschaft ausgegangen wird. Zusammengefasst bedeutet dies, dass nach Erteilung eines Minderungsbescheides 1 Monat Rechtsmittelfrist plus 3 Kalendermonate Schonfrist noch eine Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt.
Hallo Hans Theorius,
die Rechtsauffassung hat sich nach dem Beitrag aus dem Jahre 2009 zwischenzeitlich tatsächlich geändert. Ihre Schlussfolgerungen sind somit zutreffend.
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