Hallo Mary,
die Abschläge bleiben grundsätzlich lebenslang erhalten.
Allerdings erhalten Sie für die nach Rentenbeginn gezahlten Beiträge aus der Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen Zuschlag an Entgeltpunkten aus diesen Beiträgen zu Ihrer Rente. Diese Entgeltpunkte werden nicht mit dem Abschlag belegt.
Arbeiten Sie auch über die Regelaltersgrenze hinaus und verzichten in der Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit, so erhalten Sie dann jeweils zum 01.07. des Folgejahres wiederum einen neuen Zuschlag aufgrund der Beiträge aus der Beschäftigung des Vorjahres.