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die sogenannte "vorzeitige Wartezeiterfüllung" deckt zwei Varianten der erwerbsminderung ab.
Gemäß Abs. 1 ist nicht festgelegt ob teilweise oder voll erwerbsgemindert, basiert aber auf "Arbeitsunfall"-ähnlichen Sachverhalten. Für Wehr-/Zivildienstbeschädigungen gäbe es keine weitere Bedingung.
Abs. 2 geht nur in Richtung volle EM, will Berufseinsteiger absichern und deckt somit auch private Unfälle. Insofern muss das Ereignis innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung der letzten Ausbildung liegen.
Hier gibt es allerdings eine weitere Bedingung: Innerhalb der letzten 2 Jahre vor Eintritt des schädigenden Ereignisses müssen 12 Monate Pflichtbeitragszeiten liegen.