Hallo Herr Feldwebel,
Wehrpflichtige, die sich vor der Einberufung als Soldat auf Zeit für eine mindestens 3-jährige Dienstzeit oder als Berufssoldat verpflichteten, erhielten bereits vom Beginn ihrer Verpflichtung an Dienstbezüge und damit keinen Wehrsold. Sie gehörten dem Sonderversorgungssystem für Angehörige der Nationalen Volksarmee (Anl. 2 Nr. 1 zum AAÜG) an. Die von diesen Personen zurückgelegten Zeiten sind daher nur im Rahmen des AAÜG zu berücksichtigen. Entsprechendes galt für Wehrpflichtige, die sich während ihres allgemeinen Grundwehrdienstes als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat verpflichtet hatten, vom Zeitpunkt der Übernahme an. Daher erhalten Sie für den bescheinigten allgemeinen Grundwehrdienst für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte bzw. für den Teilzeitraum einen entsprechenden Anteil. Die weitere Zeit wird im Rahmen des AAÜG berücksichtigt.