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Wehrdienstzeiten

von Roman09.02.2007 | 19:06
2360 Ansichten
6 Antworten

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Zur Moderatoren-Antwort springen
Es scheint eine äußerst komplexe Frage zu sein, wenn sich bisheute immer noch kein Experte gefunden hat, der diese beantworten könnte. Eventuelle Verweise an die Rentenberater können Sie sich sparen, denn selbst die in Düsseldorf wußten keinen Rat. Deren Antwort lautete: "weil der Rentenbscheid neu gerechnet wurde" - sehr erhellend. Bei einer Erwebsunfähigkeitsrente wurden mit Bescheid von 1998 Wehrdienstzeiten von 1962 bis 1964 mit einem Wert von 0,75 berechnet. Mit der Umstellung auf die Altersrente werden diese Zeiten mit 1,0 bewertet. Wie ist diese unterschiedliche Behandlung zu erklären? Diesmal sollte vielleicht ein Experte antworten.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Antwort von TCK ist bereits zutreffend. Es hat indes seit 1998 keine entspr. Rechtsänderung gegeben, dass Zeiten des Wehr-/ und Zivildienstes anders bewertet werden.

Bei bestimmten Anrechungszeiten war dies indes im vergleichbaren Zeitraum anders geregelt. In Ihrem Fall aber hat Ihnen user TCK die möglichen Gründe mitgeteilt.

Mit dem Wechsel von Erwerbsunfähigkeitsrente zur Altersrente hat dies nichts zu tun, weil sich selbst Änderungen bei der Rentenberechnung (Gesamtleistungsbewertung) darauf nicht auswirken können. Diese Zeit bekommt ja einen Festwert zugeordnet, wie dies so in den von TCK genannten Normen auch geregelt ist.

Ähnliche Fragen hatte wir bereits im Forum., wie man auch über die Suchfunktion schnell feststellen kann. Wie immer im Forum interessant zu beobachten, ist auch hier der Zusammenhang zwischen Anfragen von usern und dem posten eines aktuellen Themas im Forum.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wie immer ist es sehr schwer, eine konkrete Antwort zu geben, wenn die genauen Sachverhalte nicht bekannt sind. Ich rate Ihnen daher dringend, sich mit Ihrem Versicherungsträger in Verbindung zu setzen, damit Ihre Frage anhand des Akteninhalts geprüft werden kann.

Nach § 44 SGB X haben Sie die Möglichkeit, die Berechnung Ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente überprüfen zu lassen.

Ich weise aber darauf hin, dass evtl. nachzuzahlende Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X längstens für einen Zeitraum von vier Jahren nachgezahlt werden können.

4 Antworten

Knappeam 09.02.2007 | 20:37
Vorab schon einmal die Zwischenmitteilung, dass die bei vorliegende Änderung der Bewertung der Wehrdienstzeiten auf das Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 zurückzuführen ist. Mit Wirkung vom 01.01.200 wurde die Beitragsbemessungsgrundlage für Wehr- und Zivildiensgtleistende geändert. Weitere Informationen hierzu folgen in Kürze.
Schiko.am 11.02.2007 | 16:59
Nur ungern statt einer antwort den hinweis wo was steht. Diesmal aber doch. Lesen sie mal unter nachrichten " Wehr und zivildienst......" Vielleicht hilft dies weiter. MfG.
TCKam 12.02.2007 | 08:04
Nach § 256 (3) S. 1 SGB VI werden für Wehrdienstzeiten ab dem 1.5.1961 bis 31.12.1981 pro Kalenderjahr 1,0 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dies war im SGB-VI-Recht schon immer so. Die Bewertung mit 0,75 EP läßt sich deshalb nicht nachvollziehen. Mögliche Gründe sind: die Zeit war 1998 nicht als Wehrdienstzeit im Versicherungskonto dokumentiert oder es handelte sich um Wehrdienst im Beitrittsgebiet. Hier erfolgt die Bewertung nach § 256a (4) SGB VI tatsächlich mit 0,75 EP.
Romanam 13.02.2007 | 18:55
Vielen Dank für die Antworten. Der § 256 (3) S. 1 SGB VI ist mir bekannt, jedoch konnte ich keine Bestätigung für eine abweichende Anwendung desselben finden. Jetzt weiß ich, dass der Bescheid über die Erwerbsunfähigkeitsrenten aus dem Jahre 1998 nicht korrekt sein kann, da keine der von Ihnen genannten Ausnahmen zutreffen. Habe ich eine Möglichkeit diesen Bescheid noch anzufechten?
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