Guten Morgen,
grds. gibt es keine Weisungsbefugnis der "einen" Behörde gegenüber der anderen - es sei denn, dass gesetzliche Regelungen dies vorsehen (z.B. Aufsichtsbehörden). Allerdings entscheiden z.B. Leistungsträger im Sozialrecht autark über die Sachverhalte des eigenen Rechtsgebietes. Der andere Leistungsträger ist dann grds. daran gebunden. Dies ungeachtet kann ein anderer Leistungsträger in Entscheidungsprozesse eingebunden werden, um Klarheit für das eigene Verwaltungshandeln zu erlangen. Daneben gibt z.B. noch Verwaltungsvereinbarungen u.ä. zur Sicherstellung eines zügigen Verwaltungshandelns.
Mit freundlichen Grüßen