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Experten-Antwort

Weiterarbeiten nach Erreichen der Altersgrenze

von Löwenzahn18.05.2021 | 09:30
147 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wer nach Erreichen der Altersgrenze weiterarbeitet und noch keinen Rentenantrag stellt, dessen Rentenanspruch steigt durch die weiter laufenden Rentenbeiträge sowie durch einen Zuschlag von 0,5% für jeden Monat der Weiterarbeit. Meine Frage bezieht sich auf diesen Zuschlag: von welchem Betrag werden diese 0.5% berechnet? Ein fiktives Beispiel: Die Regelaltersgrenze wird am 1.1.2022 erreicht und der Rentenanspruch wäre an diesem Tag € 1000,-. Dann wird 4 Jahre (= 48 Monate) weiter gearbeitet und der Rentenantrag für den 1.1.2026 gestellt. Denkbar sind folgende Möglichkeiten der Berechnung der 0,5%: a) Die 0,5% werden für alle 48 Monate auf den am 1.1.2022 erreichten Rentenanspruch von € 1000,- berechnet (für den Versicherten die ungünstigste Version). b) Die 0,5% werden für alle 48 Monate auf den am 1.1.2026 erreichten Rentenanspruch berechnet (für den Versicherten die günstigste Version). c) Zu einem bestimmten Stichtag im Jahr (falls ja: welcher?) werden die vor diesem Stichtag liegenden 12 Monate betrachtet, der durchschnittliche Rentenanspruch pro Monat berechnet, der dann für alle diese 12 Monate gilt, als Basis für die 0,5%. d) Zu diesem Stichtag im Jahr wird der an diesem Tag erreichte Rentenanspruch berechnet, der dann auch für alle 12 davor liegenden Monate gilt, als Basis für die 0,5% (für den Versicherten etwas günstiger als Möglichkeit c). e) Für alle 48 Monate wird der dann jeweils gültige Rentenanspruch für jeden einzelnen Monat berechnet, als Basis für die 0,5% (die "gerechteste" Version).

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.05.2021 | 10:26

Hallo Löwenzahn,

wir hoffen, wir verstehen die Intention Ihrer Anfrage richtig und beantworten diese wie folgt:

Der eigentliche Zuschlag in Höhe von 0,5% erfolgt nicht auf die Rentenbeiträge. Die Rente wird grundsätzlich anhand der bis zum Rentenbeginn entrichteten Beiträge und gegebenenfalls weiterer Zeiten berechnet. Aus den Beiträgen werden sogenannte Entgeltpunkte errechnet. Bestandteil der Formel zur Berechnung der Rente ist weiter der sogenannte Zugangsfaktor. Er beträgt in der Regel 1,0. Dieser Zugangsfaktor wird für jeden Monat nach erreichen der Regelaltersgrenze um 0,005 erhöht (=0,5%). Der so erhöhte Zugangsfaktor findet aber nur Anwendung auf Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage für die Berechnung einer früheren Rente waren. Wurde noch keine Rente bezogen, findet der erhöhte Zugangsfaktor Anwendung auf alle persönlichen Entgeltpunkte.

Da die Berechnung einer Rente komplex ist und um Missverständnisse auszuschließen, sollten Sie Kontakt zur nächstgelegenen Beratungsstelle der Rentenversicherung aufnehmen, um dort Ihren Fall zu klären.

Nähere Informationen zum Beratungsangebot der Rentenversicherung finden Sie hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

senf-dazuam 18.05.2021 | 14:00
Siehe dazu auch https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Kurz-vor… Schauen Sie sich hier den Abschnitt zur Rentenformel an. Es geht um den Zugangsfaktor. Normalerweise liegt er bei 1,0. Wenn Sie eine Rente vor dem "normalen" Zeitpunkt beziehen wollen (beispielsweise die Rente für langjährig Versicherte zum 63. Lebensjahr, was den frühesten Beginn dieser Rentenart darstellt), dann sinkt der Zugangsfaktor pro Monat vdes vorzeitigen Bezugs um 0,003. Wenn Sie nach der Regelaltersgrenze noch nicht die eigentlich mögliche Rente beantragen, steigt der Zugangsfakor pro Monat um 0,005. Wie Sie in der Rentenformel sehen, wird die Zahl der insgesamt erhaltenen Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor multipliziert. Die Erhöhung wirkt sich also auf Ihre gesamte Rente aus. Anders liegt der Fall, wenn Sie eine Rente beziehen und dann noch weiter arbeiten und daraus Rentenbeiträge zahlen. Diese Beiträge bzw. die daraus errechneten Entgeltpunnkte werden dann erst zum nächsten Juli in der Rente berücksichtigt und erfahren dann einen Aufschlag, aber eben nur die nur die zusätzlich dazukommenden Entgeltpunkte.
rosebudam 18.05.2021 | 16:08
Also b!
W°lfgangam 18.05.2021 | 19:13
Hallo Löwenzahn, einfach zusammengefasst: sowohl auf die nicht erhaltene Rente, sowie auch auf die nach der Regelaltersgrenze neu erarbeiteten Rentenansprüche erhalten Sie den Zuschlag von 0,5 % pro Monat Verschiebung für den späteren Rentenbeginn, also auf die dann erstmals festgestellt Gesamtrente. In rd. 9 Jahren wäre damit der parallele 'Rentenverzicht' + zusätzliche RV-Beitragsleistung wieder aufgeholt (im Detail nachzurechnen - aber erwarten Sie da keine zusätzliche Steuer-Prognose ;-)) ...kann man machen. Erfahrungsgemäß wird die sofort mögliche Rente und mehr Netto im Portemonnaie/keine RV-Beiträge gewählt - manche denken aber auch an die vermeintlich überlebende Witwe, um ihr/ihm/div. einen möglich hohen Versorgungsanspruch zu sichern, vielleicht noch Halbwaisen zu versorgen ...von den in diesem Zusammenhang nahezu unerklärbaren Konstrukt des ggf. 'Rentensplitting' mal abgesehen. Sie sehen, da gibt es viele Wenn und Aber aus der persönlichen Situation heraus zu bedenken :-) Gruß w.
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