Hallo Herrmann,
wie `W°lfgang` so schön beschrieben hat, ist die Erwerbsminderungsrente keine Spielwiese mit überall wünschbaren Variablen.
Es geht grds um die Beurteilung des Gesundheitszustandes/des Krankheitsbildes und um die Frage, ob damit noch eine Berufstätigkeit ausgeübt werden kann(bzw künftig wieder ausgeübt werden kann)
Sicher kann man den bereits erwähnten Selbsteinschätungsbogen nutzen und dort angeben, dass eine positive Zukunftsprgnose gesehen wird und man auch künftig mit einer Behebung/Besserung der gesundheitl. Probleme rechnet.
Auch könnte man rechtlich § 102/2 SGB VI angeben, wonach Erwerbsminderungsrente idR zu befristen sind. Allerdings enthält die vorschrift § 102/2 SGB VI auch schon Hinweise, wann eben von dieser grundsätzlichen Befristung abgesehen werden kann/soll.
In Summe wird es um eine konkrete Einzelfallentscheidung gehen, die Ihr zuständiger Rententräger treffen wird/muss. Diese Entscheidung kann hier im Forum niemand vorwegnehmen.
Überlegung:
Falls entgegen Ihres Wunsches eine volle, zeitlich unbefristet Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, so kann man theoretisch den gestellten Rentenantrag innerhalb der Widerspruchsfrist zurücknehmen. Die Rente wäre damit erledigt.
Ob eine solche Rücknahme allerdings für Ihre Überlegungen sinnvoll und hilfreich ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Wenn eine volle unbefristet Erwerbsminderung festgestellt ist, dann hat das idR auch dann Auswirkungen in anderen Bereichen (zB Anspruch auf Krankengeld, Auswirkungen auf ein ggf noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis o.ä.), wenn diese Rente tats. nicht gezahlt wird (zB wegen Antragsrücknahme).
Es bleibt also immer die Möglichkeit, dass ein für Sie ungewünschtes Ergebnis eintritt.