Hallo Monika,
wenn Sie während der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld I oder II bezogen haben, liegen hierfür Pflichtbeitragszeiten vor. Aufgrund der Weiterbildung können diese Zeiten als Pflichtbeiträge während einer Ausbildung umgespeichert werden und erhalten damit eine andere Bewertung. Hintergrund ist der Gedanke, dass während einer Ausbildung im Normalfall ein geringeres Entgelt erzielt wird. Eine Aussage über die tatsächliche Auswirkung auf die Rentenhöhe kann erst nach Durchführung einer Kontenklärung getroffen werden.