Wie RFn bereits angemerkt hat, kann sich die zeitgleiche Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung neben einer versicherten Vollbeschäftigung negativ in der Rentenhöhe auswirken. Um dies zu vermeiden, wird eine schulische Ausbildung nur dann als Anrechnungszeit berücksichtigt, wenn die zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung höher ist als die Inanspruchnahme durch die versicherte Beschäftigung (§ 58 Abs. 4a SGB VI). Ich nehme an, dies war bei Ihnen nicht der Fall und deshalb blieb die Ausbildung unberücksichtigt.