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Experten-Antwort

Weitergewährung Erwerbsminderungsrente oder Altersrente für Schwerbehinderte GDB 50

von Milda196213.05.2025 | 15:55
278 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Beziehe bis zum 30. September 2026 Arbeitsmarktrente, müsste zum 01. Oktober 2026 rechtzeitig einen Antrag auf Weitergewährung stellen. Zum 01. Oktober 2026 kann ich außerdem die Rente für Schwerbehinderte - GDB 50 - beantragen (geb. 13.01.1962) - vorausgesetzt, die neue Regierung ändert nichts an der aktuellen Gesetzeslage. Vom Wechsel der Erw. Rente auf die Altersrente besteht ja Bestandsschutz, ist das bei vorgezogener Rente, wie in diesem Fall auch so, oder gäbe es Abschläge? Welche Variante sollte ich beantragen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Frau Milda1962,

 

grundsätzlich gilt, dass beim Wechsel von einer Erwerbsminderungsrente in eine vorgezogene Altersrente oder beim Wechsel in die Regelaltersrente IMMER Besitzschutz besteht, solange nicht mehr als 24 Monate die Rentenzahlung weggefallen war. 

Daher kann die Altersrente nicht niedriger sein, als die bisherige Erwerbsminderungsrente. Das ist der Grundsatz.

 

Es wäre hier die Frage, ob nach Eintritt in die Erwerbsminderungsrente noch weitere rentenrechtliche Zeiten entstanden sind, wie z.B. Zeiten des Bezuges von Krankengeld oder Arbeitslosengeldes sowie durch eine Beschäftigung oder auch durch eine Pflegetätigkeit. 

Wenn solche Zeiten nach Renteneintritt in die Erwerbsminderungsrente enthalten sind, so wäre es möglich, dass eine Altersrente höher als die Erwerbsminderungsrente sein könnte, was aber auch eher seltener der Fall ist. 

Ob das bei Ihnen zutreffen könnte, kann aus der Nachricht nicht entnommen werden. 

 

Da hier solche Einzelheiten nicht bekannt sind, würden wir Ihnen ein Gespräch in einer kostenlosen Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe empfehlen, das geht sogar telefonisch oder inzwischen auch per Videoberatung. In einem Forum kann nicht auf die persönlichen Belange eingegangen werden, das geht nur in einem Gespräch. 

 

In einem Gespräch kann dann gesehen werden, ob rentenrechtliche Zeiten nach Eintritt in die Erwerbsminderungsrente vorliegen, ggfs. kann dann auch eine Probeberechnung der Altersrente angefordert werden. 

Da ja bei Ihnen noch genügend Zeit ist, kann das im Vorfeld besprochen werden und entweder entscheiden Sie sich dann zum gegebenen Zeitpunkt in die Altersrente zu wechseln oder Sie können einen Weiterzahlungsantrag für die Erwerbsminderungsrente stellen. 

Bei beiden Varianten werden Sie durch die Beratung in einer kostenlosen Auskunfts- und Beratungsstelle unterstützt. 

 

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8 Antworten

KSCam 13.05.2025 | 16:04
Wurde letztlich hier schon 1000 mal beantwortet, dass die AR wegen des Bestandsschutzes nicht geringer ausfallen kann als die EM Rente (und es wohl auch nicht mehr gibt). Ist also aus Rentensicht völlig egal. Sie haben ja noch mehr als ein Jahr Zeit das Forum zu durchstöbern und werden diese Antwort bestätigt finden. Ein anderer der üblichen Verdächtigen wird Ihnen noch "seinen Roman" reinkopieren, den Sie aber auch gut 10 mal finden wenn Sie die letzten 3 Wochen durchsuchen.
Lupeam 13.05.2025 | 16:18
Wofür gibt es hier eigentlich die Suchfunktion? Zeigen Sie mal ein wenig Eigeninitiative.
Ktam 13.05.2025 | 17:22
Einen Antrag auf Weitergewährung der EM-Rente stellt man ein halbes Jahr vor Ablauf.
Wechselam 13.05.2025 | 17:57
Ja, der Bestandsschutz gilt auch bei vorgezogenen Altersrenten, neue Abschläge gibt es also nicht. Und hier noch die Standardantwort vom "üblichen Verdächtigen": Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte", eine "Rente für beonders langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten. Bei vorgezogenen Altersrentenarten muss man dazu einen (verkürzten) Rentenantrag stellen mit dem Formular R0110. Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen. Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Sollte die Altersrenten-Ermittlung ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte doch eine höhere Rente ergeben als die vorhergehende EM-Rente, dann wird natürlich diese höhere Rente als Altersrente gezahlt. Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.
Lupeam 13.05.2025 | 18:00
Zitat von Wechsel anzeigen
Wechsel schrieb

Ja, der Bestandsschutz gilt auch bei vorgezogenen Altersrenten, neue Abschläge gibt es also nicht.

Und hier noch die Standardantwort vom "üblichen Verdächtigen":

Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte", eine "Rente für beonders langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten.

Bei vorgezogenen Altersrentenarten muss man dazu einen (verkürzten) Rentenantrag stellen mit dem Formular R0110.

Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen.

Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Sollte die Altersrenten-Ermittlung ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte doch eine höhere Rente ergeben als die vorhergehende EM-Rente, dann wird natürlich diese höhere Rente als Altersrente gezahlt.

Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.

Glauben Sie, das hätte der Fragende nicht selber mit der Suchfunktion finden können?🤦‍♂️
Ach wasam 13.05.2025 | 18:05
Ich finde es gut, wenn auf Fragen Antworten gegeben werden. Wen Ihnen das nicht passt, brauchen Sie sich ja nicht damit befassen.
Ja und Variante vorgezogene SB-Renteam 13.05.2025 | 18:10
Besten Dankam 13.05.2025 | 18:17
Vielen Dank für diesen außerordentlich wertvollen und sehr hilfreichen Beitrag. Ohne solche Koryphäen wie Sie wäre die Welt sehr viel ärmer.
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