Hallo Silvia,
sofern Ihr Sohn noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, und sich weiterhin in Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befindet, besteht grundsätzlich weiter ein Anspruch auf die Waisenrente.
Wichtig ist jedoch, dass er den weiteren Schulbesuch, durch eine Kopie der Schulbescheinigung, nachweist, d.h. diese an seinen Rentenversicherungsträger schickt.