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Wird ein Studierender - im Allgemeinen für ein Semester - zur Vorbereitung auf eine Prüfung oder wegen eines Studienaufenthaltes im Ausland beurlaubt, kann Ausbildung i. S. des § 48 Abs. 4 SGB 6 bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Waise während der Urlaubssemester ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend mit der Vorbereitung auf die Fortsetzung oder die Wiederholung des bisherigen Unterrichtsstoffes oder für die Prüfung verwendet hat. Während der Beurlaubung muss somit eine irgendwie geartete "Schul- oder Berufsausbildung" i. S. des § 48 Abs. 4 SGB 6 vorgelegen haben.
Eine waisenrentenschädliche Unterbrechung der Hochschulausbildung liegt jedoch dann vor, wenn sich die Waise wegen ihrer Mitarbeit im Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) für ein Semester beurlauben lässt.
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