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Experten-Antwort

Welche Beiträge für die Altersrente bei vorheriger Erwerbsunfähigkeit

von Heinzsucht09.12.2019 | 15:23
85 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin 50 und schwerbehindert. ich könnte somit abschlagsfrei mit 65 in Altersrente gehen. 1. Wenn ich jetzt mit 51 Rente (mit Abschlägen 10,8%) wegen teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit erhalten würde, wird dann noch außer dem Einkommen, dass ich dann ggf noch selbst erzielen kann, seitens der Rentenversicherung etwas für meine Altersrente einbezahlt? Wenn ja welcher Anteil? 2. Wie würde es sich verhalten, wenn ich die Vollrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit erhalten würde. Ist dann der Betrag der jetzigen Erwerbsminderungsrente der Betrag der Altersrente (außer den gesetzlichen Rentenerhöhungen) oder wird seitens der Rentenversicherung ein ein Betrag X (z.b. Höhe meines oder des allgmeinen Durchschnittsverdienstes etc...) einbezahlt und die Altersrente fällt höher aus? 3. Der Abschlag 10,8% aus der Erwerbsunfähigkeitsrente bleibt auch dann für die Altersrente? 4. Wenn ich nach z.B. nach Ablauf der befristeten Teilerwerbsrente wieder voll arbeiten gehen kann und dann irgendwann in die normale Altersrente gehe, ist dann noch immer der Abschlag 10,8% aus der damaligen Erwerbsunfähigkeitsrente oder weil ich wieder Vollzeit war ohne Abschlag? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heinzsucht,

die einer teilweisen Erwerbsminderungsrente zugrundeliegenden Entgeltpunkte, also auch die Entgeltpunkte die auf die Zurechnungszeit entfallen, bleiben auch maßgebend für die Berechnung der Altersrente. In der Altersrente findet die Zurechnungszeit lediglich in anderer Form und Darstellung als Anrechnungszeit Berücksichtigung.

Sofern beispielsweise noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, kommen noch Entgeltpunkte dazu, abhängig vom Verdienst.

Ob sich die Altersrente dann nochmals gegenüber der Rente wegen voller Erwerbsminderung erhöht, hängt davon ab, ob die Zeiten nach Eintritt der Erwerbsminderung höher bewertet werden als die bisherige Zurechnungszeit.

Auf jeden Fall wird die Altersrente nicht niedriger als die Rente wegen Erwerbsminderung werden, da Sie einen Besitzschutz erhalten wenn Sie die volle Erwerbsminderungsrente bis zur Altersrente beziehen.

Entfällt eine Erwerbsminderungsrente und Sie sind beispielsweise wieder beschäftigt, müssen Sie bei einer späteren Altersrente keine Abschläge in Kauf nehmen, wenn Sie die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente erfüllen.

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3 Antworten

Wiederholungam 09.12.2019 | 16:17
Zu allen Fragen wurde hier in der Vergangenheit schon ausgiebig Stellung bezogen. Wofür gibt es eigentlich die Suchfunktion?
Heinzsuchtam 10.12.2019 | 11:40
Dann stelle ich mich leider zu dumm an mit den Suchbegriffen und bekomme nicht das was ich suche.
Heinzsuchtam 10.12.2019 | 12:57
vielen lieben Dank
Deutsche Rentenversicherung
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