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Experten-Antwort

Welche Beitragsbemessungsgrenze bei Außendienst

von Max09.03.2015 | 10:03
2841 Ansichten
11 Antworten
Sachverhalt: Der Arbeitgeber ist in Frankfurt am Main ansässig. (Hauptsitz). Die Geschäftseinheit für die der Arbeitnehmer tätig ist, gehört organisatorisch zu Frankfurt. Der Arbeitnehmer arbeitet im Außendienst in den neuen Bundesländern. (Dort Wohnort, Homeoffice und alle betreuten Kunden). Betreut werden wechselnde Kunden, bei denen kein auf Dauer eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden ist. (Kundenbesuche sind i.d.R. täglich bei anderen Kunden). Einen festen Arbeitsplatz in der Zentrale in Frankfurt gibt es nicht. i.d.R. einmal pro Woche wird an einem Tag im Homeoffice administrative und vorbereitende Arbeit erledigt. Das Homeoffice befindet sich in der Privatwohnung des AN. Der Arbeitgeber stellt PC und Drucker etc. für das Homeoffice. Für die dauerhaften Datenanbindugnen zur Zentrale hat der Arbeitnehmer seine privaten Internetleitung zu nutzen. Der Arbeitgeber zahlt für Mehraufwendungen (Homeoffice, Auto, Verpflegungsmehraufwand, etc.), die dem AN durch die Außendiensttätigkeit entstehen, eine Außendienstpauschale im Sinne einer Aufwandsentschädigung. Der AG hat entsprechend vorstehendem Sachverhalt in der Sozialversicherung über Jahre hinweg auf den Rechtskreis der neuen Bundesländer abgestellt. Das ist soweit auch nachvollziehbar entsprechend §9 Abs. 5 SGB IV. Aufgrund von Aufgabenänderungen wurde die Zahlung der Außendienstpauschale eingestellt und die Büromittel sowie mobile Geschäftsausstattung (Notebook und Drucker etc.) zurückgegeben. Am Status der Beschäftigung hat sich nichts geändert, nur dass keine Außendienstätigkeit mehr ausgeübt wird, das Homeoffice aufgelöst wurde. Aufgrund der Aufgabenänderungen erfolgte die organisatorische Zuordnung zu einer anderen Geschäftseinheit (kein Außendienst mehr), welche jedoch ebenso am Hauptsitz in Frankfurt am Main angesiedelt ist. Der Arbeitnehmer hat seinen Wohnsitz in den neuen Bundesländern behalten. Der Arbeitgeber stellt weiterhin auf den Rechtskreis neue Bundesländer ab und zahlt Sozialversicherungsbeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze Ost. Das sozialversicherungspflichtige Einkommen des AN übersteigt sowohl die BBMG Ost und West. Frage: -Da ein fester Arbeitsplatz nicht existiert, allerdings auch kein Homeoffice mehr, welches als feste Arbeitsstätte angesehen werden könnte, müsste dann nicht als Beschäftigungsort entsprechend §9 Abs. 5 SGB IV der Hauptsitz des Arbeitsgebers gelten? In diesem Falle also Frankfurt am Main = Hessen = Rechtskreis alte Bundesländer = BBMG West? -Was kann der AN tun, um eine Änderung zu bewirken, wenn sich der AG weigert, eine Änderung in der Sozialversicherungsmeldung vorzunehmen. (es werden ja, soweit Rechtskreis West richtig ist, zuwenig Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Dies dürfte u.U. ja sogar, Sozialversicherungsbetrug darstellen.)

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.03.2015 | 12:20

Der Arbeitgeber haftet nicht nur für die richtige Berechnung, sondern auch für die Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung (§ 28e SGB IV). Denn bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist allein der Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, also der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile.

Wenn Sie meinen, dass die Beiträge "falsch" zur Rentenversicherung abgeführt worden sind, dann setzen Sie sich bitte mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.

10 Antworten

??am 09.03.2015 | 12:03
Hallo Max, zur eigentlichen Frage kann ich leider nichts sagen bitte aber mal um Erläuterung zu folgendem Absatz " Der Arbeitgeber stellt weiterhin auf den Rechtskreis neue Bundesländer ab und zahlt Sozialversicherungsbeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze Ost. Das sozialversicherungspflichtige Einkommen des AN übersteigt sowohl die BBMG Ost und West. " Mit welchem Recht zahlt der Arbeitgeber nur Sozialversicherungsbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze Ost ? Er muss doch genau auf Ihr erzieltes Einkommen zahlen. Wenn ich das doppelte von der Beitragsbemessungsgrenze verdiene habe ich in dem Jahr auch meine 2,xx Renten - Entgeltpunkte. Habe ich das jetzt falsch verstanden oder werden Sie teilweise um Ihre Rente betrogen ? Gruss
Maxam 09.03.2015 | 12:14
Sozialversicherungsbeträge werden max. nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet und gezahlt. D.h. bezogen auf das Einkommen über BBMG werden keine Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Bei Krankenversicherung ist BBMG in OST/West identisch. Bei Rentenversicherung aber eben nicht. Da gibts ne Diff. von ca. 1000 €. D.h. in der Tat, wenn richtigerweise BBMG West gilt, würde zu wenig abgeführt werden an die DRV wenn der AG nur bis zur BBMG Ost berechnet.
??am 09.03.2015 | 12:25
Das heisst wenn ich Sie richtig verstehe das Sie, wenn Sie ein Einkommen oberhalb der BBMG - Ost erzielen, keine Chance haben im Jahr mehr als 1 Renten - Entgeltpunkt zu erwirtschaften ? Und Sie schreiben ja das Sie oberhalb der Grenze vom Einkommen her liegen. Das kann doch nicht sein das Sie, wenn Sie z.B das 1,5 - fache von der BBMG als einkommen erzielen nur 1 Entgeltpunkt erhalten. Oder ist das so im Bereich Ost ?
SaschaKam 09.03.2015 | 12:52
Hallo ??, Beiträge werden höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze bezahlt. Die BBG (West) beträgt für 2015 72.600,00 € pro Jahr, der (vorläufige) Durchschnittsverdienst 34.999,00 €. Daraus ergeben sich für den Rechtskreis West für 2015 maximale 2,0743 Entgeltpunkte. Die BBG (Ost) beträgt für 2015 62.400,00 € pro Jahr, der (vorläufige) Durchschnittsverdienst 29.870,00 €. Daraus ergeben sich für den Rechtskreis Ost für 2015 maximale 2,0891 Entgeltpunkte.
Matze72am 09.03.2015 | 13:24
Nein, im Osten gilt: (SV-pflichtiges Entgelt * [vorläufige] Anlage 10) / [vorläufige] Anlage 1
SaschaKam 09.03.2015 | 13:27
Die BBG (Ost) beträgt für 2015 62.400,00 € pro Jahr, der (vorläufige) Durchschnittsverdienst 29.870,00 €. Daraus ergeben sich für den Rechtskreis Ost für 2015 maximale 2,0891 Entgeltpunkte.
Nein, im Osten gilt: (SV-pflichtiges Entgelt * [vorläufige] Anlage 10) / [vorläufige] Anlage 1
...was im Ergebnis auf das gleiche rauskommt (bis auf 0,0001 EP Rundungsdifferenz)...
Konrad Schießlam 09.03.2015 | 14:31
Und nochmals der Hinweis: Am 12.02.2015 9 Uhr 26 habe ich Jahr für Jahr, ausgehend von 2014 zurück die Be- messungsgrenzen, den jährlichen Durch- schnittsverdienst und die daraus resultierenden, höchst erreichbaren Entgeltpunkte hier auf- gelistet. Nenne als Beispiel das Jahr 2014: 71400 Bemessungsgrenze : 34857 Durch- schnittsverdienst ergibt 2.0484 Entg.Punkte. Derzeit der Wert in West 1 EP. 28,61 mal 2.0484 Entgeltpunkte bei 71400 Brutto ergibt 58,60 Euro Rente. Wird am 1.7.2015-angenommen- die Rente um 1,4% erhöht gilt ( 28,61 + 0,40) 29,01 Rentenwert x 2.0484 59,42 Rentenwert, usw, Übrigende, der Beitrag in die Rentenkasse wird halbe, halbe von 71400 ( je 9,35%) als Höchstbeitrag verlangt MfG.
W*lfgangam 09.03.2015 | 20:00
...na endlich haben Sie den Ausgangssachverhalt vollumfänglich verstanden. Es geht halt nix über BBG Ost/West-Kenntnisse und die schnöde Umrechnung in EP/Rente ;-) An Max: > Was kann der AN tun, um eine Änderung zu bewirken, wenn sich der AG weigert Die/seine Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle aller Sozialversicherungsbeiträge einschalten, ob da alles mit rechten Dingen zugeht. Als letztes/nachrangiges Mittel bleibt natürlich noch der Kontakt zu seinem DRV-Träger unter Schilderung des Sachverhalts, ob die Zuordnung in seinem Rentenkonto (Allgemeine Rentenversicherung 'West'/Beitragsgebiet) so richtig erfolgt ist. Versicherungsverlauf/Rentenauskunft anfordern: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/… und ggf. die Daten reklamieren. Gruß w.
Maxam 10.03.2015 | 12:56
Vielen Dank für die Info. Das beruhigt schon mal, dass im Zweifel der AG haftet und den AN keine Verschulden trifft. Leider ist aber der Kern der Frage, welcher Rechtskreis bzgl. BBMG anzuwenden ist im konkreten Sachverhalt, noch offen. Hier wäre eine Antwort noch wünschenswert. Danke.
LSam 10.03.2015 | 17:09
Interessant vielleicht ein Aspekt folgender Art, der gegebenenfalls die Frage nach dem richtigen Rechtskreis überflüssig macht. Verdienste Ost im Jahr 2013, 2014 und 2015 liegen oberhalb der BBG Ost. 2013 . Ost . 58.800 . = . 2,0547 EP 2013 . W . . 69.600 . = . 2,0678 EP Bedingung, die 69.600 o. mehr müssen verdient worden sein. Diff. in Punkten . . . . . 0,0131 EP * ReWert W = 28,14 = ./. 0,37 €. monatl. Bruttorente. . 2013 . jährlicher RV-Beitrag für BBG-Ost . . 5556,60 2013 . jährlicher RV-Beitrag für BBG-W. . . 6577,20 Einsparung wegen Zuordnung Ost . . .. . . 1020,40 jährl / 12 = 85,05 € / 0,37 Re-Verlust = 230 Mon. können Sie damit ausgleichen. 2014 . Ost . 60.000 . = . 2,0437 EP 2014 . W . . 71.400 . = . 2,0484 EP Bedingung, die 71.400 o. mehr müssen verdient worden sein. Diff. in Punkten . . . . . 0,0047 EP * ReWert W = 28,61 = ./. 0,13 €. monatl. Bruttorente. . 2013 . jährlicher RV-Beitrag für BBG-Ost . . 5670,00 2013 . jährlicher RV-Beitrag für BBG-W. . . 6747,30 Einsparung wegen Zuordnung Ost . . .. . . 1077,30 jährl / 12 = 89,76 € / 0,13 Re-Verlust = 690 Mon. können Sie damit ausgleichen. 2015 . Ost . 62.400 . = . 2,0743 EP 2015 . W . . 72.600 . = . 2,0743 EP Bedingung, die 72.600 o. mehr müssen verdient worden sein. Diff. in Punkten . . . . . 0,0000 EP * ReWert W = 28,61 = ./. 0,00 €. monatl. Bruttorente. . 2013 . jährlicher RV-Beitrag für BBG-Ost . . 5834,40 2013 . jährlicher RV-Beitrag für BBG-W. . . 6788,10 Einsparung wegen Zuordnung Ost . . .. . . 953,70 jährl / 240 = 3,97 mtl. Zuschuss zur Rente für 240 Mon.. . Ihr Anliegen macht nach meiner Kenntnis nur Sinn, wenn durch Einordnung in den Rechtskreis West mehr Entgeltpunkte entstehen als nach Hochrechnung Ost, weil sich das dann spätestens ab Rentengleichheit nachteilig auswirken würde. . So lange aber auch RV-Beiträge in unterschiedlicher Höhe zu zahlen sind muss daraus für eine spätere Rente nicht zwangsläufig ein Nachteil entstehen, weil Rechtskreis Ost gegeben ist. . Klärend kann hier die Krankenkasse beitragen und oder dafür sorgen, dass der Sachverhalt geklärt wird, fall Sie darauf bestehen.
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